Abflämmen – Verbrennen
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können und sollten dem natürlichen Kreislauf insbesondere durch das Einbringen in den Boden oder Kompostieren wieder zugeführt werden.
Soweit dies nicht möglich ist, können diese außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden. Das Verbrennen hat unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter zu erfolgen. Es ist nur von Montag bis Freitag von 08.00 – 16.00 Uhr und samstags von 08.00 – 12.00 Uhr erlaubt.
Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist außerdem der Ortspolizeibehörde (dem Ordnungsamt) mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.
Verboten ist das Verbrennen der genannten Abfälle innerhalb der bebauten Ortslage.
Ebenso verboten ist das Beeinträchtigen von Hecken, Gebüsch, Röhricht, Feldrainen, Wegerändern und Schilfbeständen.
In der Zeit der Vogelbrut, vom 16. März bis zum 31. August, ist das Beseitigen, Auslichten und Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken in der freien Natur verboten.