Verbrennung von Stroh und anderen pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von Stroh und anderen pflanzlichen Abfällen bedarf gemäß der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen" vom 17.03.1975 der Anzeige bei der Ortspolizeibehörde. Die Verbrennung ist nur dann zulässig, wenn die Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Es ist ...