Bürgerservice der Stadt Neustadt (Hessen)
Bürgerpflichten
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können und sollten dem natürlichen Kreislauf insbesondere durch das Einbringen in den Boden oder Kompostieren wieder zugeführt werden.
Soweit dies nicht möglich ist, können diese außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden. Das Verbrennen hat unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter zu erfolgen. Es ist nur von Montag bis Freitag von 08.00 – 16.00 Uhr und samstags von 08.00 – 12.00 Uhr erlaubt.
Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist außerdem der Ortspolizeibehörde (dem Ordnungsamt) mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.
Verboten ist das Verbrennen der genannten Abfälle innerhalb der bebauten Ortslage.
Ebenso verboten ist das Beeinträchtigen von Hecken, Gebüsch, Röhricht, Feldrainen, Wegerändern und Schilfbeständen.
In der Zeit der Vogelbrut, vom 16. März bis zum 31. August, ist das Beseitigen, Auslichten und Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken in der freien Natur verboten.
Die Frage der Grenzabstände regelt das Nachbarrechtsgesetz in den §§ 38 ff. Danach sind bei der Neubepflanzung von Bäumen und Sträuchern bestimmte Abstände zur Grenze des Nachbargrundstücks einzuhalten. Beim Anpflanzen von Kernobstbäumen, die auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, Süßkirschen- und veredelte Walnussbäume muss der Abstand 2 m betragen.
Bei dem übrigen Kernobst auf schwach wachsender Unterlage veredelt sowie bei Steinobstbäumen (ausgenommen die Süßkirschen) genügt ein Abstand von 1,5 m. Stark wachsende Ziersträucher , wie Flieder, Wachholder oder Alpenrose erfordert einen Abstand von 1 m. Für die übrigen Ziersträucher gilt ein Abstand von 0,5 m. Mit Ausnahme der Brombeere, die einen Abstand von 1 m erfordert, gelten für die übrigen Beerenobststräucher 0,5 m als notwendiger Abstand. Für Park- und Alleebäume gelten Abstände zwischen 1,5 und 4 m.
Für lebende Hecken richten sich die Grenzabstände nach deren Höhe. Soll eine Hecke bis zu 1,2 m wachsen, sind 0,25 m Zwischenraum nötig, bis zu 2 m Höhe sind dies schon 0,5 m und für Hecken, deren Höhe 2 m übersteigen soll, müssen 0,75 m Zwischenraum gelassen werden.
Freischneiden von Schilder und Verkehrszeichen:
Hecken, Bäume und Sträucher dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum überwachsen. Eine besondere Gefahr entsteht, wenn dadurch Verkehrszeichen, Straßennamensschilder oder Hinweiszeichen verdeckt sowie Straßenlampen in ihrer Lichtwirkung beeinträchtigt werden. Die Eigentümer der Grundstücke sind aufgefordert, derartigen Überwuchs nicht entstehen zu lassen.
Grabsteine standsicher?
Die Stadt Neustadt lässt durch die Bediensteten der Friedhofsverwaltung die Grabmäler auf ihre Standsicherheit überprüfen. Bei Mängeln werden die Nutzungsberechtigten beziehungsweise Pflegeverpflichteten auf die entstandenen Mängel hingewiesen und um Beseitigung innerhalb einer Frist ersucht.
Aufgrund der Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern der Stadt Neustadt (Hessen) haben Eigentümer ihre Grundstücke mit der von der Stadt zugeteilten Grundstücksnummer zu versehen. Die Gesetzesregelung dient nicht zuletzt dem Schutz der Bewohner, Mitarbeiter und aller sich dort aufhaltenden Personen. Fehlende oder schlecht sichtbare Grundstücksnummernschilder können wertvolle Zeit bis zum Eintreffen des Arztes oder Rettungskräfte verstreichen lassen mit im Notfall nicht absehbaren Folgen. Sie dienen aber auch der wertvollen Orientierung z.B. der Post oder der Zustelldienste.
Hausanschlüsse an Abwassersammelleitungen sind in der Kernstadt u. den Stadtteilen bei den Betreiber der Kläranlagen und bei dem Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke zu beantragen.
Mit dem Wegfall der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) zum 31.12.2004 gelten bezüglich des Lärmschutzes die Regelungen der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung. Gemäß § 7 dieser Regelung ist in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten der Betrieb bestimmter Geräte nur an Werktagen und nur in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr erlaubt. Beispielhaft genannt seien hier:
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (ohne Verbrennungsmotor)
- Beton- und Mörtelmischer
- Fahrzeugkühlaggregate
- Heckenscheren
- Planiermaschinen
- Hochdruckwasserstrahlmaschinen
- Fugenschneidern
Andere Geräte, wie Gras- und Rasentrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser, Laubsammler und Freischneider dürfen über die o. a. Regelungen hinaus auch in der Zeit von 07.00 - 09.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und nach 17.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die Geräte die Normvorgaben bestimmter Umweltzeichen erfüllen.
Die im Eigentum des MZV Biedenkopf befindlichen Gefäße, werden durch den MZV Biedenkopf den Grundstücken personenbezogen zugeteilt und sind an den festgelegten im Abfallkalender aufgeführten Terminen in Empfang zu nehmen.
Nach der Straßenreinigungssatzung sind Straßen, Gehwege, Böschungen usw. an den Tagen vor Sonntagen und Feiertagen und immer dann, wenn besondere Umstände dies erfordern, von den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke zu reinigen.
Dies gilt sowohl für bebaute als auch unbebaute Grundstücke an öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage. Außerdem gilt die Reinigungspflicht an Straßen außerhalb der Ortslage, an die bebaute Grundstücke grenzen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Hecken und Sträucher soweit zurück zu schneiden sind, dass sie nicht in Gehwege und Straßen hineinragen.
Bei Herstellung/ Erneuerung von Wasserhausanschlussleitungen sind in der Kernstadt der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke zuständig. Maßnahmen in den Stadtteilen sind mit der Veranlagungsbehörde/ Betriebsamt der Stadt Neustadt abzuklären.
Gemäß §§ 10 und 11 in Verbindung mit § 3 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Neustadt in der Fassung vom 17. 11. 1987 haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, ggf. Mieter) bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, Treppen, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn so von Schnee zu befreien bzw. zu streuen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung bzw. zum Streuen verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke auf der Gehwegseite in „ungeraden“ Jahren die Grundstücke gegenüber verpflichtet. Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind jeweils unverzüglich durchzuführen.