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Rathaus und Politik

Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 1.1.2024 bis 31.12.2028; hier: Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Städte und Gemeinden

Die Amtszeit der amtierenden Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Für die Neuwahl haben die Städte und Gemeinden Vorschlagslisten durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Die Voraussetzungen einer möglichen Wahl regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Danach ist das Amt des Schöffen ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden, Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden. Weiterhin Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind, oder in Vermögensverfall geraten sind. Außerdem sollen zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden: Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, sowie Personen die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

Wir weisen auf die vorgesehene Aufstellung der Vorschlagslisten hin und geben Personen, die Interesse an der Wahrnehmung des Amtes des Schöffen haben, Gelegenheit, dies durch schriftliche Mitteilung bis zum 31.3.2023 unter Angabe von Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Beruf und Bankverbindung, gegenüber dem Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen), Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt (Hessen), zu bekunden. Für  die Interessenbekundung bitten wir, die Formulare, die unter https://schoeffenwahl2023.de/ zum Download zur Verfügung stehen, zu verwenden. Unter dieser Adresse können auch weitere Informationen zum Schöffenamt und zur Wahl abgerufen werden.

Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Vorschlagsliste wird unter Angabe der o.a. Daten der Vorgeschlagenen ausgelegt.

Für weitere Informationen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 06692/8913 zur Verfügung.

Neustadt (Hessen), 21.2.2023

 

STADT NEUSTADT (HESSEN)
DER MAGISTRAT

Thomas Groll
Bürgermeister

 

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Stadtverwaltung Neustadt

Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen)

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

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Telefon:06692/89-0

Fax:06692/89-40

Kontaktformular Anfahrt

 

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