Friedhof - Sauberkeit zwischen den Grabstätten
Wir weisen die Pflegenverpflichteten auf folgende Passage der Friedhofsordnung hin:
Artikel 1
VI. Herrichtung, Bepflanzungen und Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Zustand der Grabstätten
(6) Zur Unterhaltung der Gräber durch die Nutzungsberechtigten gehört auch die Sauberhaltung der vor- und zwischen den Gräbern liegenden Gehflächen, sofern diese nicht zu den befestigten Hauptwegen gehören.
35279 Neustadt (Hessen), den 29.06.2020
Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat
Thomas Groll
Bürgermeister