Kommunales Förderprogramm „Kindertagespflege“
Die kommunalen und kirchlichen Betreuungseinrichtungen vor Ort nehmen mit Ausnahme der KiTa „Sonnenschein“ Kinder erst ab Vollendung des 2. Lebensjahres auf. Daher stellt das Angebot der Kindertagespflege eine notwendige Ergänzung für die Kinderbetreuung in der Stadt Neustadt (Hessen) dar, die den individuellen Bedürfnissen der Kinder bzw. deren Familien gerecht wird.
Tagesmütter bieten darüber hinaus zumeist variablere Betreuungszeiten als Kindertagesstätten an. Da in der Kindertagespflege Kinder bis drei Jahre betreut werden dürfen, ist dies auch eine Entlastung für die anderen vorhandenen Einrichtungen.
Die Kommune möchte deshalb die bereits aktiven Tagesmütter regelmäßig unterstützen und ihr Interesse an einem weiteren Ausbau der Kindertagespflege bekunden.
Dies soll mittels des kommunalen Förderprogrammes „Kindertagespflege“ geschehen:
Die Stadt Neustadt (Hessen) unterstützt in der Kommune ansässige und nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen.
§ 2
Zu diesem Zwecke gewährt die Kommune im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen monatlichen Zuschuss für von Tagespflegepersonen betreute Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Neustadt (Hessen) haben.
§ 3
Der Förderbetrag beläuft sich für das Jahr 2020 monatlich bei einem Betreuungsumfang von
bis zu 15 Stunden pro Kind/Woche 39 Euro,
bis zu 20 Stunden pro Kind/Woche 52 Euro,
ab 20 Stunden pro Kind/Woche 65 Euro.
§ 4
Die Fördermittel werden halbjährlich ausgezahlt. Die Tagespflegepersonen haben diese mittels einer Aufstellung über die betreuten Kinder bei der Kommune zu beantragen.
§ 5
Der Förderbetrag wird jährlich im Zuge der Verabschiedung des Haushaltes neu festgesetzt.
§ 6
Daneben gibt es auch die Möglichkeit einer investiven Förderung.
Maßnahmen zur Schaffung bzw. Renovierung von Räumen zur Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt in Kindertagespflege werden im Wege der Anteilsfinanzierung einmalig mit bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 2.000 Euro pro Tagespflegeperson oder pro Arbeitgeber von fest angestellten Tagespflegepersonen gefördert. Für Ausstattungsinvestitionen beträgt die Förderung ebenfalls bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten jedoch höchstens 500 Euro pro geschaffenem oder erhaltenem Platz für Kinder bis zum Schuleintritt.
§ 7
Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach §2 ff und § 7 besteht nicht.
Das Förderprogramm tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.
Neustadt (Hessen), den 23. Juni 2020
DER MAGISTRAT
Thomas Groll
Bürgermeister