Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV 2 (Corona-Virus) – Teil VII
Diese Bekanntmachung beruht auf dem Stand vom 4. Mai 2020. Seitdem kann es Änderungen der Sach- und Rechtslage gegeben haben. Beachten Sie daher bitte die aktuellen Informationen.
Sämtliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Landes Hessen (www.soziales.hessen.de) und des Landkreises Marburg-Biedenkopf (www.marburg-biedenkopf.de) gelten in ihren jeweils aktuellen Fassungen in der Stadt Neustadt (Hessen).
Darauf basierend werden für die Stadt Neustadt (Hessen) folgende Festlegungen getroffen:
Beerdigungen
Trauergottesdienste/Requiems können nach den Maßgaben der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Bistums Fulda in den jeweiligen Kirchengebäuden stattfinden.
Trauerfeierlichkeiten auf den Friedhöfen können ab 4. Mai 2020 wie bisher ausschließlich im Freien, auf Wunsch der Angehörigen aber auch in der Friedhofskapelle Neustadt und den Trauerhallen in Mengsberg und Momberg stattfinden.
Bei Nutzung der genannten Räumlichkeiten gilt folgendes:
- Es sind die bekannten Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
- Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für die Mitglieder einer Hausgemeinschaft. Eine Hausgemeinschaft ist nicht identisch mit einer (Gesamt-)Familie.
- In der Friedhofskapelle in Neustadt dürfen mit Pfarrer, Bestatter, Sargträgern und ggf. weiterem Funktionspersonal höchstens 30 Personen anwesend sein. Die Teilnehmer an einer Beerdigung sollten bis auf weiteres vorrangig Familienangehörige sein.
- Für die Trauerhalle in Mengsberg wird aufgrund der räumlichen Größe die maximale Personenzahl auf insgesamt 20 festgesetzt.
- Für die Trauerhalle in Momberg wird aufgrund der räumlichen Größe die maximale Personenzahl auf insgesamt 12 festgesetzt.
- Die vorgesehenen Sitzplätze sind vom Bestatter kenntlich zu machen.
- Gemeindegesang soll es in den genannten Räumlichkeiten bei Trauerfeiern grundsätzlich nicht geben. Die Gesangbücher sind vom Bestatter während einer Trauerfeier zu entfernen.
- Die Türen sind während der Trauerfeier geöffnet zu halten, um einen Kontakt der an der Beerdigung teilnehmenden Personen mit den Türgriffen zu verhindern und um für frische Luft zu sorgen.
- Nach einer Trauerfeier sind die Räumlichkeiten vom Bestatter auf geeignete Weise zu säubern bzw. desinfizieren.
- In der Friedhofskapelle und den Trauerhallen werden Desinfektionsspender bereitgehalten. Diese sollen beim Betreten der Gebäude von den Trauergästen benutzt werden.
Das Tragen einer Alltagsmaske wird empfohlen, ist aber freiwillig. Personen mit akuter Erkrankung der Atemwege können nicht an Beerdigungen teilnehmen.
Es ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Teilnehmer vom Bestatter weiterhin eine Anwesenheitsliste zu führen. Diese ist zumindest vier Wochen aufzubewahren.
Auf dem Weg zum Grab sind die Mindestabstände von der Trauergemeinde ebenfalls einzuhalten.
An der eigentlichen Beisetzung dürfen (ebenfalls) nicht mehr als insgesamt dreißig Personen teilnehmen. Auch hier sind die Mindestabstände einzuhalten.
Die Angehörigen des Verstorben werden gebeten, zur Teilnahme an der Trauerfeier wie bisher auf geeignete Weise einzuladen, um die genannte Zahl von Personen nicht zu überschreiten.
Spielplätze, Bolzplätze u.ä.
Die Spielplätze in der Kernstadt und den Stadtteilen werden ab dem 4. Mai 2020 wieder geöffnet. Es sollten sich dort nach Möglichkeit nicht mehr als acht Kinder (und ggf. jeweils ein Elternteil) gleichzeitig aufhalten. Nach Mitteilung der Landesregierung gelten auch hier die Abstandsregeln. Wir bitten die Eltern, ihre Kinder entsprechend zu unterrichten und darauf zu achten, dass bei den Aktivitäten der Kleinen im Sandkasten und an den Spielgeräten die Mindestabstände eingehalten werden. Personen mit akuter Erkrankung der Atemwege dürfen die Spielplätze nicht aufsuchen.
Die Bolzplätze und der Aktivitätsbereich vor dem Jugendraum in der Kernstadt bleiben weiterhin geschlossen.
Die Boulebahnen an der Stadtmauer werden zum 11. Mai 2020 wieder freigegeben. Es sollen sich hier zunächst nicht mehr als 12 Personen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln treffen.
Sonstiges
Ab 4. Mai 2020 kann in Musikschulen wieder Einzelunterricht oder Unterricht in Kleingruppen mit bis zu fünf Personen stattfinden. Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.
In Fahrschulen dürfen an 4. Mai 2020 unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln Berufskraftfahrer ausgebildet werden.
Tattoo-, Kosmetik- und Nagelstudios dürfen ab 4. Mai 2020 ebenfalls wieder öffnen. Es gelten die bekannten Abstands- und Hygieneregeln. Anbieter und Kunde haben während der Dauer der Behandlung jeweils eine Mund-Nasen-Maske zu tragen.
Die Maskenpflicht besteht auch für Arztpraxen.
Die Punkte der Bekanntmachung vom 27. April 2020 haben – soweit sie nicht durch diese Bekanntmachung verändert werden – bis auf weiteres Bestand.
Solange der Vorrat reicht, gibt es Alltagsmasken auch bei der Stadtverwaltung im Rathausnebengebäude zum Preis von 3,- Euro zu erwerben. Die Einnahmen kommen den Fördervereinen der Neustädter Kindergärten zugute.
Neustadt (Hessen), den 4. Mai 2020
Der Magistrat/Der Bürgermeister als örtliche Ordnungs-/Polizeibehörde
Thomas Groll
Bürgermeister