Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch private Unternehmen
Am 20.1.2020 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil gegen eine Kommune veröffentlicht, die Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses als Hilfspolizeibeamte berufen und in städtischer Uniform zur Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt hat. Dieses Vorgehen wurden für unzulässig erklärt.
Die Stadt Neustadt (Hessen) hat einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt, den ruhenden Verkehr im Stadtgebiet zu überwachen. Im Gegensatz zu dem Vorgehen der beklagten Kommune erfolgt dies im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages, nicht im Rahmen eines unzulässigen Leiharbeitsverhältnisses. Der jeweilige Mitarbeiter ist nicht als Hilfspolizeibeamter bestellt und trägt auch keine städtische Uniform, sondern Bekleidung des Sicherheitsdienstes. Er darf keine Verwarnungen erteilen oder Verwarngelder in bar annehmen. Da das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht auf die hier gewählte Konstellation eingegangen ist, wurde der Hessische Städte- und Gemeindebund um eine Prüfung und Stellungnahme gebeten. Auch die übergeordneten Behörden befassen sich derzeit mit der Thematik.
Bis zum Vorliegen einer Empfehlung werden der Einsatz des Sicherheitsdienstes und die noch offenen Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgesetzt.
Ordnungswidrigkeiten, die durch städtische Mitarbeiter festgestellt werden, sind von dem Urteil nicht betroffen.
Neustadt (Hessen), 22. Januar 2020
STADT NEUSTADT (HESSEN)
DER BÜRGERMEISTER ALS ÖRTLICHE ORDNUNGSBEHÖRDE
Thomas Groll