Erstaufnahmeeinrichtung Neustadt
„Das für die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEH) zuständige Regierungspräsidium Gießen teilt am 21.03.2022 mit:
Aufgrund der russischen Invasion kommen sukzessive immer mehr Kriegsflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland und so auch nach Hessen. Unser Ziel ist es, den Menschen unmittelbar und umgehend in ihrer fürchterlichen Not zu helfen. Hierfür müssen jetzt weitere Unterkünfte für geflüchtete Menschen geschaffen werden. Das Regierungspräsidium Gießen lässt derzeit aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms aus der Ukraine drei Unterkünfte in Leichtbauweise mit einer Kapazität von 488 Plätzen auf seinem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEH) im Standort Neustadt aufstellen. Die Unterkünfte in Leichtbauweise sind zunächst für die Dauer von sechs Monaten mit der Option der Verlängerung um weitere drei Monate angemietet.
Die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen verfügt derzeit über sieben Standorte über ganz Hessen verteilt. Die Aufnahmekapazitäten der Standorte sind nahezu erschöpft. Waren zu Beginn des Ukraine-Kriegs am 24. Februar 2022 zwei Menschen mit ukrainischem Pass in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen gemeldet, kamen seitdem insgesamt 6.705 Menschen am Standort Gießen an. Dies stellt für alle Beteiligten eine Ausnahmesituation und eine große Herausforderung dar. Mit der Erweiterung unserer Aufnahmekapazitäten bereiten wir uns darauf vor, allen schutzsuchenden Geflüchteten eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Die ukrainischen Geflüchteten werden in die eingerichteten Notunterkünfte der Landkreise weitergeleitet und von dort sehr zeitnah den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen nach Richtlinie des hessischen Landesaufnahmegesetzes zugewiesen. Die EAEH dient für diesen Personenkreis für wenige Tage als erste Zwischenstation auf dem Weg in die hessischen Städte und Gemeinden. Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Über die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden entscheidet dann der jeweilige Kreisausschuss.“