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Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) in Verbindung mit § 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GBVl. S. 370), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640) hat der Magistrat in seiner Sitzung am 21. Januar 2020 nachstehenden Achten Nachtrag zur Verordnung der Stadt Neustadt (Hessen) über die Beförderungsentgelte für Kraftdroschken (Kraftdroschkentarif) vom 23. August 1979 beschlossen:

Artikel I

 § 2 erhält folgende Neufassung:

 „Das Beförderungsentgelt setzt sich, unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden

Personen, aus dem Grundpreis und dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (km-Preis und den Zuschlägen) zusammen.

Der Grundpreis beträgt                               2,50 €

Das Beförderungsentgelt pro km               1,90 €

Der Fortschaltbetrag beträgt                      0,10 €.“

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt am 01. April 2020 in Kraft.

Neustadt (Hessen), den 24. Januar 2020

Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat

Thomas Groll
Bürgermeister

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