Ankündigung der Fortsetzung von Kartierungen für die Netzverstärkung der 380-kV-Leitung Borken–Gießen/Nord
Durchführung auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden Ebsdorfergrund, Fronhausen, Kirchhain, Lollar, Neuental, Neustadt (Hessen), Schwalmstadt und Wettenberg
Seit den späten 1960er Jahren überträgt die 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen dem Umspannwerk Borken und dem Umspannwerk Gießen/Nord (LH-11-3002) zuverlässig Strom und trägt somit zur Versorgungssicherheit in der Region bei.
Die stromführenden Leiterseile nähern sich dem Ende ihrer technischen Lebensdauer und müssen erneuert werden. Hierfür ist ein Leiterseiltausch auf Hochtemperaturseile vorgesehen, da die bestehende Leitung bei hohen Nord-Süd-Transiten an die Auslastungsgrenze kommt. Die mit Hochtemperaturleiterseilen verbundene Erweiterung der Stromtragfähigkeit auf 4.000 A (Netzverstärkung) ist eine wirksame Maßnahme, um mögliche Überlastungen im Übertragungsnetz zu vermeiden. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme wurde von der Bundesnetzagentur als Projekt P133 im Netzentwicklungsplan bestätigt und vom Bundestag im Bundesbedarfsplangesetz (als Vorhaben 65) verabschiedet.
TenneT führt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Kartierungen als Vorarbeiten entlang der ganzen Trasse durch. Durch die Kartierungen werden Landschafts- und Artgruppen in einem definierten Gebiet auf sogenannten Datenkarten erfasst, so dass die Lebensräume hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und Artenschutz bewertet werden können. Dies bedingt bei bestimmten Artengruppen die konkrete Überprüfung auf den von der Leitungstrasse betroffenen Grundstücken, um ein landschaftsökologisches Gesamtbild zu bekommen. Nach den Überblickskartierungen erfolgen in einem zweiten Schritt ab April 2023 das Ausbringen von Haselmaus-Neströhren und Horchboxen für Fledermäuse.
Beauftragte Firmen Die Arbeiten erfolgen im Auftrag der TenneT TSO GmbH durch die TNL Umweltplanung, Raiffeisenstr. 7, 35410 Hungen. Die vor Ort tätige Firma kann sich durch ein entsprechendes Schreiben ausweisen.
Nutzung von Grundstücken, Art und Umfang der Kartierungen Der zeitliche Ablauf der Kartierungen orientiert sich an den Lebenszyklen der Flora und Fauna und hängt auch von äußeren Umständen, wie der Witterung, ab. Dieser kann sich daher kurzfristig ändern. Zu beachten ist, dass nicht alle Flächen entlang der Trasse betroffen sind. Vielmehr finden auf den einzelnen Flurstücken, für den dort speziell vorgefundenen Lebens- und Naturraum, angepasste Kartierungen statt. Für die Kartierungen müssen nicht nur landwirtschaftliche, private und öffentliche Wege begangen, sondern in Einzelfällen auch private Grundstücke betreten werden.
Der zeitliche Umfang der einzelnen Kartierungen ist artspezifisch und dauert zwischen 15 Minuten und mehreren Stunden. Teilweise müssen die Kartierungen wiederholt werden. Werden Kartierhilfen ausgebracht, so verbleiben diese über einen längeren Zeitraum auf den Flächen und werden regelmäßig kontrolliert. Die nachfolgend genannten Kartierungen können jeweils in zeitlichem Abstand zueinander stattfinden. Das heißt: Es ist möglich, dass auf einzelnen Flurstücken im Untersuchungsraum nur ein Teil dieser Kartierungen durchgeführt oder dass die Grundstücke mehrfach betreten werden müssen
Im Regelfall werden keine Schäden oder Einschränkungen verursacht. Sollte es dennoch zu Flurschäden kommen, werden diese durch TenneT beseitigt bzw. in voller Höhe entschädigt.
Art und Umfang der Kartierungsarbeiten mit Ausbringung von Kartierhilfen
Ausbringen von Haselmaus-Neströhren Das Ausbringen von Neströhren erfolgt in Wäldern und Gehölzen, um gegebenenfalls den Nachweis eines Vorkommens der Haselmaus zu erbringen. Dabei werden die in Frage kommenden Flächen zu Fuß begangen, um möglichst geschützte und störungsarme Standorte zu finden. Dort werden kleine Plastikröhren in Büschen und Bäumen befestigt, in denen die Haselmäuse ihre Nester bauen können.
Horchboxen, nächtliche Transektbegehung und Netzfänge (Fledermäuse) Zur Erfassung von Fledermäusen werden in geeigneten Lebensräumen sogenannte Horchboxen aufgestellt, die automatisch Ultraschalllaute von Fledermäusen aufzeichnen. Hierdurch können die unterschiedlichen Fledermausarten bestimmt werden. Ebenfalls zum Nachweis von Fledermausarten werden nächtliche Transektbegehungen durchgeführt. Die Bereiche werden in der Regel entlang von Wegen nachts begangen und dabei werden Fledermausrufe mit einem Fledermausdetektor aufgezeichnet. In einem weiteren Schritt werden zudem auf den Flächen noch nächtliche Netzfänge durchgeführt. Hierfür werden Netze ausgebracht und während der Nacht überwacht und am Morgen wieder abgebaut. Dies kann an mehreren Tagen (auch nicht aufeinander folgend) erfolgen.
Termine Beginn der Kartierungen: April 2023 Voraussichtlicher Abschluss der Kartierungen: Juni 2024
Gesetzliche Grundlage Die Berechtigung zur Durchführung der Kartierungsmaßnahmen ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Kartierungen als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Die Kartierungen werden in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt.
Weitere Informationen Detaillierte Angaben zur Inanspruchnahme einzelner Grundstücke können Sie der beigefügten Flurstückliste entnehmen, die Sie auch auf unserer Projektwebseite im Internet nachsehen können: https://www.tennet.eu/de/projekte/netzverstaerkung-borken-giessennord-karben
Ihr Ansprechpartner Fragen, Mitteilungen und Hinweise zu den Kartierungsarbeiten nehmen wir gerne entgegen. Bitte wenden Sie sich an:
Dr. Marco Bräuer T +49 (0)177 3473896 E Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Jugendsammelwoche des Hessischen Jugendringes findet in diesem Jahr vom
23. März bis 06. April 2023
statt.
Dabei sein ist alles! Hessens Jugend sammelt. Denn sinnvolle Jugendarbeit braucht Unterstützung.
Jugendarbeit ist wertvoll, aber nicht ganz kostenlos. Der neue Anstrich im Gruppenraum, sozial verträgliche Teilnehmerbeiträge in der Sommerfreizeit oder ein paar aktuelle Spiele und Materialien für die Gruppenstunde – sinnvolle Jugendarbeit braucht Unterstützung. Jugendarbeit wird vom Einsatz ehrenamtlich Engagierter getragen. Aber ganz ohne finanzielle Unterstützung geht es eben auch nicht. Deswegen geht Hessens Jugend sammeln. Und das schon seit nunmehr 70 Jahre. Jugendsammelwoche bedeutet, dass junge Menschen von Tür zu Tür gehen und um Unterstützung für ihre konkreten Pläne vor Ort bitten. In diesem Jahr vom 23.03. bis 06.04.2023.
Der Hessische Ministerpräsident Boris Rhein hat, wie bereits sein Amtsvorgänger, die Schirmherrschaft für die Jugendsammelwoche übernommen.
Die sammelnden Gruppen erhalten 70 % der gesammelten Gelder. 30 % erhält das Jugendamt. Das Jugendamt verwendet diese Gelder für die Jugendarbeit im Kreis, oft erhält auch die sammelnde Gruppe den Anteil des Jugendamtes zusätzlich. Die restlichen 30 % der Sammelgelder dienen zum einen zur Deckung der Ausgaben für Materialien, Druckkosten, Porto etc. im Rahmen der Jugendsammelwoche, zum anderen verwendet der Hessische Jugendring die Mittel für überregionale Projekte der Kinder- und Jugendarbeit in Hessen.
Die hessischen Jugendverbände und der Kreisjugendring Marburg- Biedenkopf bitten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger um ihre Unterstützung, um auch 2023 dazu beizutragen, dass die ehrenamtlich geleistete Kinder- und Jugendarbeit weiterhin ein wichtiges Angebot für Kinder und Jugendliche im Landkreis und in Hessen bieten.
Sammelberechtigt sind die Gruppen der im Hessischen Jugendring vertretenen Jugendorganisationen des Landes Hessen und sonstige Jugendgruppen, die auf dem Gebiet der deutschen Jugendpflege tätig sind und dem Kreisjugendpfleger bekannt sind.
Bei Gruppen mit Minderjährigen muss mindestens eine erziehungsbeauftragte Person über 18 Jahre anwesend sein. Die Sammlerinnen und Sammler müssen das 10. Lebensjahr vollendet haben. Für beteiligte Minderjährige unter 16 Jahren muss die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Bei einer Aufteilung der Gruppe innerhalb einer Straße müssen Minderjährige unter 16 Jahren mindestens zu dritt sein.
Interessierte Vereine/Jugendgruppen melden sich ab sofort im Rathaus bei Sonja Stark, Zimmer 2, Tel. 06692/89-22 o. per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (vormittags von 8.00 – 13.00 Uhr).
Wir bitten die Bevölkerung, die Sammlung zu unterstützen.
Öffentliche Bekanntmachung über die Anmeldung der Schulanfänger in den Grundschulen des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Gemäß § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 30.06.2017 (GVBl. S. 150), beginnt für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30.06.2024 das 6. Lebensjahr vollenden, am 01.08.2024 die Schulpflicht. Unterrichtsbeginn ist Montag, der 26.08.2024.
Die Erziehungsberechtigten werden von der zuständigen Grundschule über die weitere Terminplanung und den Ablauf des Anmeldeverfahrens informiert.
Bei der Anmeldung erfolgt eine Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse. In Hessen wird Kindern mit Bedarf Förderung in Form von Vorlaufkursen schon vor dem Schuleintritt angeboten. Dies ist auch der Grund für das frühe Anmeldeverfahren. Kinder, die nach dem 30.06.2024 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 HSchG die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 2024 das 6. Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch den Schulpsychologischen Dienst abhängig gemacht werden.
Marburg, 28.02.2023
DER KREISAUSSCHUSS DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF gez. Marian Zachow Erster Kreisbeigeordneter
Beschwerden über zugeparkte Gehwege in der Kernstadt und den Stadtteilen geben Anlass, auf die dazu geltenden Verkehrsregeln hinzuweisen.
Fußgänger müssen aufgrund der auf den Gehwegen abgestellten Pkw auf die Fahrbahn ausweichen. Dies bedeutet ein höheres Unfallrisiko. Gerade unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, Mobilitätsbeeinträchtigte, Eltern mit Kinderwagen oder Kinder, die bis zum vollendetem 10. Lebensjahr sogar mit dem Rad auf dem Gehweg fahren sollen, werden aufgrund der zugeparkten Gehwege gefährdet.
Laut Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf den Gehwegen grundsätzlich verboten. Es ist nur dort erlaubt, wo Verkehrszeichen dies ausdrücklich zulassen.
Wir bitten eindringlich, das Verbot einzuhalten und die Gehwege für die freizuhalten, für die sie bestimmt sind.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an die Stadtverwaltung Neustadt (Hessen), ( 06692/8913 oder 8917.
Mit der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2023 und die mittelfristige Finanzplanung 2023-2026 hat die Stadtverordnetenversammlung das nachfolgende kommunale Straßenbauprogramm für die kommenden Jahre vorgesehen:
Grundhafte Sanierung von Straßen, die in der Baulast der Kommune stehen
2023 Goethestraße/Karl-Braun-Straße/Justus-Liebig Straße, II. Bauabschnitt, Neustadt
Zum Engelhain/An den Schuleichen, Mengsberg
2024 Neue Straße/Querstrasse/ggf. Teilbereich Waldstraße, Momberg, Planung, Bau 2025
2026 Struthring, II. Teil, Neustadt, Planung, Bau 2027
Hierfür fallen wiederkehrende Straßenbauträge im jeweiligen Abrechnungsbezirk an.
Grundhafte Sanierung von Straßen, die in der Baulast Dritter stehen
2023 Bahnhofstr./Teilbereich Kasseler Str., Neustadt, voraussichtlich nur Planung, Bau 2024
Hierfür fallen wiederkehrende Straßenbeiträge im jeweiligen Abrechnungsgebiet im Hinblick auf die in der Baulast der Kommune stehenden Nebenanlagen an.
Fertigstellung von Erschließungsanlagen
2024 Carl-Bantzer-Weg und Talstraße, Neustadt, Planung, Bau 2025
2025 Sudetenstr. und Erfurter Straße, Neustadt, Planung, Bau 2026
Hierfür fallen Erschließungsbeiträge an. Diese betragen für die Anlieger 90 % der umlegungsfähigen Kosten. Im Jahr der Planung sind Anliegerversammlungen vorgesehen.
Vorherige Terminfestlegungen entfallen. Es handelt sich bei den zeitlichen Angaben um Planungen, die aufgrund Vorgaben Dritter usw. verschoben werden können.
Die DLRG – Ortsgruppe Neustadt (Hessen) veranstaltet am 25.03.2023 die Ortsgruppenmeisterschaft im Rettungsschwimmen und den Bambini Wettkampf in unserem Rotkäppchenbad im Stadtteil Mengsberg.
Aus diesem Anlass ist das Bad am Samstag, den 25. März 2023 für den allgemeinen Badebetrieb geschlossen.
Hunde in der Stadt haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den Wohngebieten. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.
Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Stadt bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten.
Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen. Für gefährliche Hunde im rechtlichen Sinne gelten weitergehende Regelungen
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Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
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Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
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Während der Nachtzeit sind im ganzen Gemeindegebiet/auf allen Gemarkungen Hunde an der Leine zu führen.
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Im Innenbereich sollten auf öffentlichen Straßen undGehwegen Hunde an der Leine geführt werden.
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In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.
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Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
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Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Diese Pflichten gelten auch für Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung oder der Erzeugung von Futtermitteln für Tiere (landwirtschaftliche Flächen) dienen.
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Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:
Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen. Behilflich dabei können Ihnen die so genannten Hundetüten sein, die Sie im Fachhandel (z.B. Zoo-Läden, Garten-Centern, teilweise Drogerien) erwerben können. Als Service halten wir Hundetüten in aufgestellten Spenderboxen, insbesondere im Bürgerpark, aber auch an anderen Punkten des Stadtgebietes und in den Stadtteilen sowie im Bürgerbüro, kostenlos für unsere Hundehalter bereit.
Es ist schon öfters geschehen, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder angesprungen, gebissen oder auch nur geängstigt haben, oder es ist zu Beißereien mit anderen Hunden gekommen. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden beachtet werden.
Sie unterstützen damit unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Stadt und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 1.1.2024 bis 31.12.2028; hier: Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Städte und Gemeinden
Die Amtszeit der amtierenden Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Für die Neuwahl haben die Städte und Gemeinden Vorschlagslisten durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Die Voraussetzungen einer möglichen Wahl regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Danach ist das Amt des Schöffen ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden, Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden. Weiterhin Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind, oder in Vermögensverfall geraten sind. Außerdem sollen zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden: Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, sowie Personen die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Wir weisen auf die vorgesehene Aufstellung der Vorschlagslisten hin und geben Personen, die Interesse an der Wahrnehmung des Amtes des Schöffen haben, Gelegenheit, dies durch schriftliche Mitteilung bis zum 31.3.2023 unter Angabe von Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Beruf und Bankverbindung, gegenüber dem Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen), Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt (Hessen), zu bekunden. Für die Interessenbekundung bitten wir, die Formulare, die unter https://schoeffenwahl2023.de/ zum Download zur Verfügung stehen, zu verwenden. Unter dieser Adresse können auch weitere Informationen zum Schöffenamt und zur Wahl abgerufen werden.
Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Vorschlagsliste wird unter Angabe der o.a. Daten der Vorgeschlagenen ausgelegt.
Für weitere Informationen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 06692/8913 zur Verfügung.
Der Junker-Hansen-Turm steht Besuchern in den Monaten
März bis November 2023,
jeweils am 1. Sonntag,
in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr,
(erstmals am 05. März 2023)
ab 01.April 2023,
jeden Mittwoch,
in der Zeit von 14.00 – 16.00 Uhr
zur Besichtigung offen.
In dieser Zeit nehmen die Gästeführer der Stadt Neustadt (Hessen) die Aufsicht wahr und stehen gern für Fragen zur Verfügung. Sie können jedoch in dieser Zeit keine Führung durch den Junker-Hansen-Turm und die darin befindliche Dauerausstellung durchführen.
Eine solche Führung und/oder eine Führung durch die Innenstadt mit ihren anderen historischen Bauten kann entsprechend Ihren zeitlichen Wünschen während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung über die ( 06692/89-0 und 8913 gebucht werden.
Während der Öffnungszeiten des Turmes sind die Broschüren und Chroniken und der Katalog zur Dauerausstellung im Junker-Hansen-Turm erhältlich. Informations-, aber auch unterhaltende Lektüre über die Geschichte von Stadt und Region, ihre Sagen und Legenden sowie die Sehenswürdigkeiten.
Der Zugang zum Junker-Hansen-Turm ist auf 20 Besucher gleichzeitig beschränkt.
Bewerbungen als „Junker Hans“ und Burgfräuleins 2023 - 2024
Auch in diesem Jahr soll wieder ein „Junker Hans“ mit seinen beiden Burgfräuleins als Symbolfigur unserer Stadt in sein Amt eingeführt werden.
Geeignete Bewerberinnen und Bewerber werden ab sofort gesucht.
Es sollten sich junge Damen und Männer melden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Sie sollten sich in der Lage fühlen den „Junker Hans“ bzw. die Burgfräuleins zu verkörpern und anlässlich der Kirmes oder anderer öffentlicher Veranstaltungen unsere Heimatstadt zu repräsentieren.
Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass es von Vorteil ist, wenn sich bereits im Vorfeld ein „Junker Hans“ und zwei Burgfräulein zusammenfinden.
Bewerbungen, die selbstverständlich vertraulich behandelt werden, bitten wir an Herrn René Spatzier, Tel. 06692-8931 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bis zum 08.05.2022 zu richten.
Baustelleninfo A 49: Vollsperrung auf der B 454 wird aufgehoben/Teile der FAUDI-Umfahrung werden gesperrt
Die Vollsperrung auf der Bundesstraße 454 zwischen Abzweig Daimler-Straße (Ortsgrenze
Stadtallendorf) und Abzweig K 12, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen rund um die A 49 eingerichtet wurde, wird am15.2.2023 aufgehoben. Die B 454 ist damit wieder befahrbar, im Baustellenbereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Die K 12 wird zwischen den Knotenpunkten Niederrheinische Str./FAUDI-Umfahrung und K 12 Niederrheinische Str./B 454 vom 15.2.2023 bis vorerst 30.6.2023 gesperrt. Die restliche FAUDI-Umfahrung bleibt mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h bestehen.
Kontakt: A 49 Autobahngesell- schaft mbH & Co. KG Sandra Nitzsche Erich-Rohde-Straße 30 34613 Schwalmstadt Tel. +49 6691 9661915 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
„Sauberhafte Landschaft“ 2023 – jetzt online anmelden und die Umwelt entlasten!
Die „Sauberhafte Landschaft“ rückt näher. Ende März werden wieder viele fleißige große und kleine Sammlerinnen und Sammler dafür sorgen, dass die Umwelt in unseren Mitgliedskommunen deutlich aufatmen kann. Durch das gezielte Sammeln der Abfälle werden Boden, Luft und Wasser entlastet und viele Ressourcen wieder in den Recyclingkreislauf zurückgeführt.
Gerne laden wir Sie hiermit herzlich ein, an unserer diesjährigen Müll-Sammelaktion teilzunehmen:
Am Samstag, 25. März, können alle Vereine, Gruppen etc. in unseren Mitgliedskommunen Abfall sammeln.
Kitas, Kindergärten & Schulen können ihre Sammelaktion an einem beliebigen Tag vom 20.-25. März durchführen.
Durch das gezielte Sammeln der Abfälle werden Boden, Luft und Wasser entlastet und viele Ressourcen wieder in den Recyclingkreislauf zurückgeführt.
Online-Anmeldung Sie können Ihre Teilnahme ab sofort bequem auf der Homepage des MZV unter www.mzv-biedenkopf.de unter dem Reiter „Sauberhafte Landschaft“ anmelden.
Weiterführende Informationen zur „Sauberhaften Landschaft“ Viele wichtige Fragen zur Organisation und zum Ablauf beantworten wir Ihnen gerne im Bereich „Fragen & Antworten“ auf der Homepage.
Weitere Infos erhalten Sie auch im Rahmen der Anmeldung.
Sie möchten direkt Kontakt mit uns aufnehmen? Wenn Sie direkt Kontakt mit uns aufnehmen möchten, melden Sie sich gerne bei mir, Timo Leischner, Öffentlichkeitsarbeit des MZV – Sie erreichen mich telefonisch unter: 06465/9269-14 sowie per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und eine erfolgreiche „Sauberhafte Landschaft“ 2023!
Lieblingsorte in der Region Marburger Land gesucht - Wir freuen uns auf die eingehenden Bilder und Motive aus der Region
„Hier bin ich Mensch, hier darf ich’s sein“, ließ Goethe Heinrich Faust einst sagen. Heute wird das Faust-Zitat gerne verwendet, um zu sagen, wie wohl man sich in der gegebenen Gesellschaft oder Situation fühlt. Leicht abgewandelt ist unser Motto „Hier bin ich zu Hause, hier darf ich’s sein.“ Denn wir suchen Ihren Lieblingsort in der Region Marburger Land. Die Landschaften in der Region Marburger Land sind abwechslungsreich und naturnah. Von saften Erhebungen über Wälder oder Naturschutzräume oder Flusslandschaften ist für jeden etwas dabei. Wir suchen Ihren Lieblingsplatz oder Lieblingsort in der Region. Wo halten Sie sich gerne auf? Welcher Ort ist so bezaubernd oder besonders, dass man ihn kennen müsste. Die Region lädt alle Bürgerinnen und Bürger herzlich ein, die Kamera oder das Handy zur Hand zu nehmen und uns mit Ihren Bildern Ihren Lieblingsort zu zeigen.
Dabei sind den Ideen (fast) keine Grenzen gesetzt. „Es kann sich genauso gut um einen beliebten Ort wie das Schloss in Rauischholzhausen handeln, wie auch um eine weniger bekannte Stelle in Mengsberg“, steckt Vorsitzende Bürgermeisterin Claudia Schnabel den Rahmen ab.
Einzige Bedingung: Die Bilder und Motive müssen aus der Region Marburger Land sein. Zur Region Marburger Land gehören die acht Kommunen Amöneburg, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Lohra, Kirchhain, Neustadt (Hessen), Stadtallendorf und Weimar (Lahn).
Wir freuen uns auf die eingehenden Bilder und Motive aus der Region. Es können pro Person bis zu drei Bilder eingereicht werden.
Eine fachkundige Jury wählt die schönsten Fotos aus, die in unserem Newsletter, auf unserer Homepage und am 11. Mai im Rahmen unseres 15Jährigen Jubiläums präsentiert werden. Weitere Ausstellungsorte sind geplant.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind ebenfalls herzlich eingeladen, mit Erlaubnis der Eltern, sich zu beteiligen. Wenn auf Ihren Fotografien Personen abgebildet sind, vergessen Sie bitte nicht, sich eine Einverständniserklärung dafür einzuholen.
Die Bilder sollen bitte mit Kontaktdaten und kurzer Bildbeschreibung sowie kurzer Erläuterung zur Motivwahl bis zum 11. April gesendet werden an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder
Alexandra Klusmann Region Marburger Land, Bahnhofstr. 2, 35260 Stadtallendorf
Die Bilder können uns entweder digital oder analog (30×40 cm) zugesendet werden.
Mit der Einsendung der Bilder stimmt der Absender der Nutzung der Bilder durch den Verein Region Marburger Land e.V. zu.
Fahrplanänderungen zum Fahrplanwechsel 11. Dezember 2022 im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Am 11. Dezember 2022 ist Fahrplanwechsel. Änderungen an den Fahrplänen oder bspw. Änderungen beim Linienweg oder die Inbetriebnahme neuer Haltestellen werden weitgehend zu diesem Termin realisiert.
Die elektronische Fahrplanauskunft über www.rmv.de oder über die App RMVgo hat bereits alle neuen Fahrplandaten. Achtung! Die alte RMV-App bitte löschen; sie wird nicht mehr aktualisiert! Wir empfehlen ausdrücklich, rechtzeitig vor Fahrtantritt eine persönliche Verbindungsauskunft online abzurufen.
Das Fahrplanbuch 2023 – auch in seiner digitalen PDF-Version – beinhaltet alle neuen Fahrpläne mit Ausnahme der derzeit gültigen Baustellenfahrpläne.
Mehr Informationen unter https://www.rmv.de/c/de/start/marburg-biedenkopf/fahrplanwechsel
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet,
die gedruckten Abfuhrkalender 2023 werden in den kommenden Wochen durch die Post verteilt.
Wir bitten, bei Erhalt des Kalenders zu überprüfen, ob Sie den korrekten Abfuhrkalender für Ihren Orts- bzw. Stadtteil erhalten haben. Im Rahmen von Abfuhranpassungen kann es immer mal wieder zu einer Verschiebung von Abfuhrtagen kommen. Sehen Sie sich daher im Vorfeld Ihren Abfuhrkalender entsprechend genau an, um keine Abfuhr zu verpassen.
Sie können die Abfuhrkalender alternativ in unserem neu eingerichteten Bürgerportal einsehen, herunterladen und bei Bedarf ausdrucken. Um zum Portal zu gelangen, folgen Sie bitte dem Reiter „Entsorgung“ und dann „Abfuhrkalender“ auf unserer Homepage www.mzv-biedenkopf.de.
Bitte beachten Sie: Unser Erinnerungsservice per E-Mail wird zum 31.12.2022 eingestellt. Dennoch müssen Sie auch zukünftig nicht auf diesen Service verzichten: Zusammen mit unseren digitalen Abfuhrkalendern und vielen weiteren nützlichen Informationen ist der Erinnerungsservice ab sofort in unsere MZV App integriert – um sich weitere Infos zur App anzusehen und diese herunterzuladen, folgen Sie bitte dem Reiter „Service“ und dann „MZV App“, ebenfalls auf unserer Homepage.
Der bevorstehende Winter gibt uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass das Betreten der Eisflächen der Gewässer, namentlich der Feuerlöschteiche, auf eigene Gefahr erfolgt. Irgendwelche Ansprüche gegen die Stadt können aus einem Schadensfall nicht hergeleitet werden.
Vor allem wird die Stärke des Eises nicht kontrolliert, so dass zu keiner Zeit garantiert werden kann, dass die Eisdecke trägt.
Ich appelliere besonders an alle Eltern, darauf zu achten, dass sich ihre Kinder nicht einer Gefahr mit unter Umständen lebensgefährlichen Folgen aussetzen.
Neustadt (Hessen), den 21. November 2022
DER BÜRGERMEISTER - als örtliche Ordnungsbehörde –
Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises hat uns darüber in Kenntnis gesetzt, dass wegen Arbeiten am Brückenbauwerk der A49 über die K15 zwischen Momberg und Wiera, die Straße in der Zeit vom 31.10.2022 bis 1.11.2022 voll gesperrt werden muss. Die Umleitung erfolgt über Neustadt bzw. Mengsberg/Florshain.
Winterdienst der Stadt Neustadt (Hessen) für die Wintersaison 2022/2023
Der Winterdienst erfolgt auch in diesem Jahr aus Rücksicht auf die Natur und der Wirtschaftlichkeit unter ökologisch und ökonomisch orientierten Aspekten. Der Einsatz von Streusalz soll so weit wie möglich reduziert werden, es kann jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht komplett verzichtet werden.
Dringlichkeitsstufe 1 k beinhaltet alle Straßen des klassifizierten Netzes innerhalb der Ortslage, diese werden momentan von der Straßenmeisterei Kirchhain gestreut bzw. geräumt.
Dringlichkeitsstufe 1 sind alle Verkehrswichtigen und stark befahrene Straßen mit gefährlichen Stellen (Gefällstrecken, starke Kurven). Auf diesen Strecken wird bei Glätte generell Streusalz verwendet, wobei der Grundsatz gilt: „so wenig Streusalz wie möglich, soviel wie nötig“.
Dringlichkeitsstufe 2 umfasst Wohnsammelstraßen mit starkem Gefälle und Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr, des Weiteren Gefällestrecken in Industriegebieten.
Der Einsatz von Streusalz erfolgt nur auf Strecken mit starkem Gefälle. Die Ausnahme in diesem Fall sind hier Blitzeis und Eisregen, dann wird komplett gestreut. Ab 5cm Schneehöhe werden diese Strecken komplett geräumt.
Dringlichkeitsstufe 3 betrifft Wohnstraßen, Straßen in Tempo 30- Zonen und verkehrsberuhigte Gebiete. Diese Straßen werden Wochentags ab 5cm Schneehöhe geräumt, am Wochenende jedoch nur bei ausreichender Winterdienstkapazität. Die Salzstreuung erfolgt nur bei Blitzeis und Eisregen.
Gehwege
Die Winterwartung auf allen Gehwegen, Fußgängerstreifen, Überwegen und Zugängen ist gem. Satzung den Eigentümerinnen / Eigentümer der angrenzenden und von der Straße erschlossenen Grundstücke übertragen.
Mit der nachstehenden Veröffentlichung eines Auszuges aus unserer Straßenreinigungssatzung bringen wir erneut die bei Schneefall oder bei Schnee- und Eisglätte zu erfüllenden Verpflichtungen in Erinnerung.
Winterdienst
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Schneeräumung
(1)
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2)
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3)
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(4)
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls soweit möglich und zumutbar aufzuhacken und abzulagern.
(5)
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkaufsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
- 2 -
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(6)
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7)
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1)
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Anwendung.
(2)
Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden, § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4)
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5)
Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6)
Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisstellen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
Übersicht der Standorte der Glascontainer in der Stadt Neustadt (Hessen)
Stadtteil
Straße
Neustadt
Parkplatz Am Kaufpark
Neustadt
Am Gelicht (oberhalb LKW-Waschanlage)
Neustadt
An der Weißmühle – (Kunstrasenplatz)
Neustadt
Bismarckstraße 33 (ehem. Baufachmarkt Heide)
Neustadt
Niederkleiner Straße/Am Struthteich
Neustadt
Leipziger Straße
Neustadt
Wasenberger Straße/ Willingshäuser Straße
Neustadt
In der Aue
Momberg
Schützenstraße
Mengsberg
Rotebergstraße (Feuerwehr)
Speckswinkel
Am Sportfeld (Sportplatz)
Wir bitten Sie aus Rücksicht auf die angrenzenden Anwohner das Altglas unbedingt nur während der auf den Containern angebrachten Einwurfzeiten einzuwerfen.
Was gehört in die Glascontainer?
Das gehört nicht in die Glascontainer
(in Klammern finden Sie jeweils einen Hinweis zur korrekten Entsorgung):
· Glasflaschen
· Konservengläser
· Verpackungsglas
· Babynahrungsgläschen
· Spiegel (Sperrmüll bzw. Restmülltonne)
· Porzellan, Keramik und Steingut (Restmüll bzw. getrennte Anlieferung bei der Müllumladestation Marburg-Wehrda)
· Glasgeschirr und Trinkgläser (Restmüll)
· Blumentöpfe und Vasen (Restmüll)
· Glüh- und Energiesparlampen (Elektroschrott)
· Leuchtstoffröhren (Elektro- und Elektronikschrott, Sonderabfallsammlungen)
· Fensterglas (Entsorgung als Flachglas, Abgabe z. B. bei der Müllumladestation Marburg-Wehrda)
· Weihnachtsbaumkugeln (Restmüll)
· Monitor- und Fernseherglas (Restmüll)
· Lichterketten (Elektro- und Elektronikschrott)
· Pfandflaschen (Rückgabe im Handel)
Die weiteren Entsorgungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender.
Volle Glas-Container können direkt beim Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf unter der Tel. 06465/9269- 0 oder der Stadtverwaltung Neustadt (Hessen) unter Tel.: 06692/89-28 gemeldet werden.
Bitte stellen Sie kein Glas neben den Containern ab. Versuchen Sie das Altglas an einem anderen Containerstandort zu entsorgen. Sind die Sammelcontainer auch am nächsten Containerstandort voll, nehmen Sie die Wertstoffe bitte wieder mit nach Hause und entsorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Insbesondere ist es untersagt, jeglichen anderen Unrat dort abzustellen. Dies ist illegale Müllentsorgung und somit ordnungswidriges Handeln, welches ein Bußgeld zur Folge hat. Die herumstehenden Abfälle sind Stolperfallen und somit eine erhebliche Gefahrenquelle und Anziehungspunkt für Ratten und Ungeziefer.
Eine schnellstmögliche Beseitigung und Entsorgung dieser Abfälle erfolgt durch den städtischen Bauhof und fällt somit der Allgemeinheit zur Last.
Aus verschiedenen Bereichen der Kernstadt und den Stadtteilen haben wir in den letzten Wochen Meldungen über vermehrtes Auftreten von Ratten erhalten. Der Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke hat bereits Bekämpfungsaktionen im Bereich der Kanalleitungen vorgenommen. Dennoch ist nach wie vor ein starkes Auftreten von Ratten festzustellen.
Daneben wurden Beschwerden von Hundehaltern über im öffentlichen Raum aufgestellte Futterstellen für Katzen an uns herangetragen. Wenn das Katzenfutter von Hunden aufgenommen wird, kann dies zu Erkrankungen der Hunde führen. Katzenfutter enthält zu viel Proteine und zu wenig Kohlenhydrate. Dadurch sind Hunde mit wichtigen Nährstoffen unterversorgt. Die Folgen sind Durchfall und Blähungen.
Wir bitten deshalb darum, Katzen nicht im Freien zu füttern, bzw. kein Futter im Freien offen zugänglich bereitzustellen, da dies verstärkt Ratten und andere Tiere anlockt. Futterreste sollten nach Beendigung des Fressens so schnell wie möglich wieder entfernt werden.
Wir bitten auch darum, bei der Fütterung von Enten im Bürgerpark und an den Teichanlagen in den Stadtteilen Momberg und Speckswinkel zurückhaltend zu sein, da auch dort Ratten durch überschüssiges Brot angelockt werden.
Das „Rotkäppchenbad“ im Stadtteil Mengsberg wird am
18. Oktober 2022 (erster Badetag)
wieder in Betrieb genommen.
Es gelten die nachstehenden Öffnungszeiten und besonderen Angebote:
Montag
Nur Schulsport
Dienstag
14:00 – 17:30 Uhr
19:30 – 21:00 Uhr
Mittwoch
08:00 – 21:00 Uhr
Donnerstag
08:00 – 21:00 Uhr
Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
15:00 – 21:00 Uhr
Samstag
15:00 – 18:00 Uhr
Sonntag
09:00 – 12:30 Uhr
14:00 – 20:00 Uhr
Der Warmbadetag entfällt aufgrund der aktuellen Gegebenheiten.
Es werden auch wieder Schwimmkurse durch die Firma A. Schmeh & Co. KG angeboten. Die Schwimmkurse starten ab 6 Jahren. Anmeldungen bitte nur per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Die E-Mail sollte folgenden Daten beinhalten: Vollständiger Name des Kindes, Geburtsdatum des Kindes und Telefonnummer. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen über Termine und Kosten.
Eine bislang unbekannte Zeugin meldete am Dienstag, 13. September, der Marktleitung im Lidl in der Straße Am Ringelhain, dass sie soeben gegen 15 Uhr einen Ladendiebstahl beobachtete habe. Aufgrund ihrer Meldung und Beschreibung konnte der mutmaßliche Dieb etwas später angetroffen und identifiziert werden. Bei ihm handelt es sich um einen 40-Jährigen, der aktuell in Neustadt lebt. Er hatte verschiedene Waren aus dem Lidl-Markt bei sich, darunter Nahrungsmittel und Kleidung. Wie er an die Waren herangekommen war, beantwortete der Mann nicht eindeutig. Die Ermittlungen dazu dauern an. Im Zuge dessen bittet die Polizei darum, dass sich die Zeugin unter der Telefonnummer 06428/93050 o. beim Schutzmann vor Ort meldet.
Neustadt: Z gesprüht
Ein "Z" und weitere Schriftzüge hinterließen Unbekannte am Junker-Hansen-Turm in der Ritterstraße. Die Schmierereien fielen am Freitag, 2. September, auf, wann genau sie entstanden ist allerdings nicht bekannt. Der entstandene Schaden beträgt etwa 300 Euro, der Staatsschutz hat die Ermittlungen übernommen und bittet um Hinweise (Telefonnummer 06421/4060 o. Schutzmann vor Ort).
Neustadt: Am Altkleidercontainer gescheitert
Beim Versuch, den Inhalt eines Altkleidercontainers auf einem Parkplatz in der Allee zu entwenden, entstanden rund 500 Euro hohe Schäden. Die Diebe warfen den Container um und beschädigten die Rückwand, um an die Kleidung zu gelangen. Auch diese Vorgehensweise war offenbar erfolglos, sie flüchteten ohne Diebesgut. Wann genau das passierte, steht bislang nicht fest. Den beschädigten Container meldeten Zeugen am Mittwoch, 14. September, gegen 22.25 Uhr. Die Polizei in Stadtallendorf bittet um Zeugenhinweise (Telefonnummer 06428/93050 o. Schutzmann vor Ort).
Neustadt: Fenster beschädigt
Die Kripo ermittelt wegen eines versuchten Einbruchs, der zwischen Freitag, 9. September, und Mittwoch in der Straße An der Weißmühle stattfand. In diesem Zeitraum beschädigten Unbekannte ein Fenster eines Jugendzentrums, stiegen dann aber nicht in das Haus ein. Der Schaden am Fenster beträgt etwa 600 Euro, die Kripo bittet um Hinweise (Telefonnummer 06421/4060 o. Schutzmann vor Ort).
Mittwoch, den 21. September 2022 von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus in Momberg, Tannenbergstraße 2, 35279 Neustadt (Hessen) OT Momberg, statt. Es werden die Impfstoffe BioNTech/Pfizer und Moderna geimpft.
Es besteht die Möglichkeit für Erstimpfungen, Zweitimpfungen und beide Auffrischungsimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
Freie Sicht nach allen Seiten: Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe!
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hochwachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: "Bitte zurückschneiden!"
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Stadtverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen und diesen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benutzten dürfen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. "Sichtdreiecke" grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
1.
Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen.
2.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
Beachten Sie auch das sog. "Lichtraumprofil", das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, muss über die gesamte Fahrbahn ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
1.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
2.
Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
3.
Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Es ist festzustellen, dass der Straßenreinigungspflicht nicht von allen Verpflichteten regelmäßig nachgekommen wird. Dadurch bietet sich nicht nur ein unschöner Anblick, vielfach wird zu Recht daran Anstoß genommen.
Wir sehen uns veranlasst, nachdrücklich auf die satzungsmäßige Pflicht der Eigentümer hinzuweisen, vor Sonn- bzw. gesetzlichen Feiertagen und darüber hinaus bei Bedarf die Straße und den Gehweg vor dem Grundstück zu reinigen.
Die Verpflichtung ist auch dann zu erfüllen, wenn das Grundstück durch ein zwischen dem Grundstück und der Straße liegendes öffentliches Grundstück (z.B. Böschung, Graben, Grünstreifen) von der Straße getrennt ist.
Die Einhaltung der Pflicht zur Reinigung wird in Zukunft verstärkt kontrolliert. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Veränderung der Abfahrtszeiten auf der MR-96 auf zwei morgendlichen Fahrten
Bei ausgewählten Busfahrten zwischen Neustadt und den Stadtteilen wird die Fahrzeit verlängert. Dadurch muss die Abfahrtszeit an der Haltestelle angepasst werden (weil Schulbeginn bzw. Umsteigeverbindungen unverändert bleiben). Die Änderungen gelten ab Montag, 5. September 2022.
Davon betroffen sind zwei morgendliche Fahrten der Buslinie MR-96:
Fahrt 005: wer bislang um kurz nach 7 vom Stadtwald in Richtung Bahnhof und Waldschule/Gesamtschule startete, muss nun 2 Minuten früher aus dem Haus.
Fahrt 006: Die Fahrt um halb 8 von Neustadt über Speckswinkel, Momberg bis Mengsberg startet ebenfalls 2 Minuten eher.
An den Unterwegshalten fährt der Bus ebenfalls etwas früher ab.
Wir empfehlen, am Wochenende vor Schulbeginn eine persönliche Fahrplanauskunft abzurufen. Am Einfachsten geht dies entweder über die RMV-App oder über die Homepage www.rmv-marburg-biedenkopf.de. Hier gibt man den gewünschten Reisetag ein, die Uhrzeit sowie Start und Ziel (Haltestelle oder Adresse) und erhält eine persönliche Reiseauskunft.
Stellenausschreibung „Sachbearbeiter/in im Bürgerbüro (m/w/d)“
Die Stadt Neustadt (Hessen) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/n Sachbearbeiter/in (m/w/d)
für den Bereich des Bürgerbüros/Einwohnermeldeamtes. Es handelt sich um eine Beschäftigung in Vollzeit auf unbestimmte Zeit.
Das Aufgabengebiet beinhaltet im Wesentlichen:
Bearbeitung von Ausweis- und Passangelegenheiten, wie Beantragung und Aushändigung von Bundespersonalausweisen/Reisepässen sowie Angelegenheiten des Meldewesens, insbesondere An-, Ab- und Ummeldungen, Beantwortung von Melderegisteranfragen
Bürgerauskünfte und -beratung in den Aufgabenbereichen Pass- und Meldewesen
Vornahme von Beglaubigungen, Beantragung von Führungszeugnissen und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister
Wir erwarten von Ihnen:
Eine abgeschlossene Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten oder eine vergleichbare Qualifikation sowie praktische Erfahrungen in den aufgeführten Bereichen
Gute Kenntnisse in der Anwendung der Standard MS-Office-Programme
Kenntnisse in dem eingesetzten Softwareprogramm Emeld21 sind wünschenswert
Teamfähigkeit sowie Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten
Eigeninitiative, Durchsetzungsvermögen sowie sorgfältige und strukturierte Arbeitsweise
Ein Mitwirken in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr wäre vorteilhaft.
Wir bieten Ihnen:
Eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit (39,0 Wochenstunden)
Eine leistungsgerechte Vergütung entsprechend der Qualifikation und
Berufserfahrung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Jahressonderzahlung sowie regelmäßige Tariferhöhungen auf Grundlage des TVöD
Darüber hinaus erhalten Sie eine betriebliche Altersvorsorge
Flexible Arbeitszeiten im Rahmen der geltenden Dienstvereinbarung
Entwicklungsmöglichkeiten sind vorhanden
Bewerbungen grundsätzlich geeigneter schwerbehinderter Menschen, auch Gleichgestellter im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX, werden bei vergleichbarer Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.
Aussagekräftige Bewerbungen werden bis zum 16.09.2022 an den Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen), Ritterstraße 5 - 9, 35279 Neustadt (Hessen), E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
erbeten.
Bitte reichen Sie in den Bewerbungsunterlagen nur Kopien ein (ohne Umschlagsmappe, keine beglaubigten Kopien notwendig). Kosten für die Bewerbung oder für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden nicht erstattet.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen fehlenden Niederschläge hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf mit Allgemeinverfügung vom 25.07.2022 die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Marburg-Biedenkopf mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises Marburg-Biedenkopf unter dem Link:
Hessen Mobil hat uns darauf hingewiesen und gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die Verwendung von Borsteinrampen, die vor Grundstückszufahrten in die Rinne gelegt werden (z. B. aus Gummi/Plastik oder Holz) um eine bequemere Zufahrt zu ermöglichen, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Eine Erlaubnis wird aber regelmäßig nicht erteilt, weil die Entwässerung der Straße beeinträcht wird und die Rampen die Durchführung des Winterdienstes einschränken. Somit sind Rampen, die bereits verlegt wurden, zu entfernen.
Das Ordnungsamt wird in den nächsten Wochen verstärkt auf die Verwendung von Bordsteinrampen achten und zur Beseitigung auffordern.