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Rathaus und Politik

Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV 2 (Corona-Virus) – Teil VIII

Diese Bekanntmachung beruht auf dem Stand vom 11. Mai 2020. Seitdem kann es Änderungen der Sach- und Rechtslage gegeben haben. Beachten Sie daher bitte die aktuellen Informationen.

Sämtliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Landes Hessen (www.soziales.hessen.de) und des Landkreises Marburg-Biedenkopf (www.marburg-biedenkopf.de) gelten in ihren jeweils aktuellen Fassungen in der Stadt Neustadt (Hessen). Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird  auf die wichtigsten Punkte daraus hingewiesen.

Wir verweisen ausdrücklich auf die Zusammenstellung „Corona-Pandemie – Was ist erlaubt, was nicht?“ unter www.wirtschaft.hessen.de. Dort gibt es für alle Bereiche des öffentlichen Lebens Hinweise über die einzuhaltenden Verhaltensweisen.

Zudem werden basierend auf den Verordnungen und Allgemeinverfügungen  Festlegungen für die Stadt Neustadt (Hessen) getroffen.

 

Kontaktbeschränkungen:

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wurden bis 5. Juni 2020 verlängert, aber auch erweitert. Es dürfen sich nun auch  wieder Angehörige von zwei Haushalten treffen, also etwa zwei Familien, zwei Paare oder die Mitglieder aus zwei Wohngemeinschaften.

 

Kindergärten:

Bis zum 2. Juni 2020 gilt weiterhin die erweiterte Notbetreuung. Nach Aussage des Landes soll ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Regelbetreuung erfolgen. Wir werden die Eltern unterrichten, sobald Einzelheiten hierzu feststehen. Der gewohnte Kindergartenbetrieb wird auch nach dem 2.6. bis auf weiteres nicht stattfinden können.

Die kommunalen KiTas „Regenbogen“ und “Sonnenschein“ werden 2020 keine Sommerferien machen. Beide KiTas sind an den Freitagen nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam geschlossen.

 

Familienzentrum/DROP In

Nach Möglichkeit sollen ab dem 8. Juni 2020 wieder Veranstaltungen im kleineren Rahmen angeboten werden. Beachten Sie bitte die gesonderten Veröffentlichungen hierzu.

 

Beerdigungen:

An Beerdigungen dürfen ab sofort einschließlich Pfarrer, Sargträger und Bestatter maximal 40 Personen teilnehmen. Die zulässigen Personenzahlen in der Friedhofskapelle Neustadt (30) und den Trauerhallen Mengsberg (20) und Momberg (12) bleiben unverändert. Weitere Trauergäste müssten zunächst vor den Gebäuden unter Einhaltung der Abstandsregeln Platz finden und sich dann dem Trauerzug zum Grab anschließen.

Ansonsten verbleibt es bei den Festlegungen vom 4. Mai 2020.

 

Trauungen

An standesamtlichen Trauungen können neben dem Brautpaar und dem Standesbeamten im Trauzimmer des Historischen Rathauses nun bis zu acht weitere Personen teilnehmen.

 

Stadtverwaltung

Die Stadtverwaltung arbeitet zu den gewöhnten Öffnungszeiten. Die Türen sind verschlossen. Es wird darum gebeten, vorher Termine mit den Sachbearbeitern zu vereinbaren.

Im Bereich Standesamt/Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro sind von den Kunden Alltagsmasken zu tragen, da hier die Abstandsregeln aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht gänzlich eingehalten werden können. In den übrigen Bereichen ist das Tragen einer Maske erwünscht, aber freiwillig.

Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre Anliegen nicht auch per Telefon/EMail zur weiteren Bearbeitung vortragen können. Nutzen Sie die auf unserer Homepage eingestellten Formulare. Bei Bedarf steht Ihnen der „Kontaktschalter“ (gekennzeichnetes Fenster Nebengebäude) zur Verfügung. Hierüber kann Kontakt zum Sachbearbeiter vermittelt werden.

 

Geschäfte

Die Pflicht zumindest eine Alltagsmaske zu tragen, bleibt bestehen.

 

Busse/Bahnen/Taxen

Die Pflicht eine Alltagsmaske in Bussen und Bahnen sowie Taxen zu tragen, bleibt bestehen.

 

Spielplätze/Bolzplätze/Aktivitätsbereich Jugendraum/Bouleplatz

Spielplätze und der Bouleplatz im Bürgerpark sind geöffnet, Bolzplätze und der Aktivitätsbereich vor dem Jugendraum weiterhin geschlossen. Es verbleibt im Übrigen bei den Festlegungen vom 4. Mai 2020. Wir bitten die Eltern nochmals eindringlich darauf hinzuwirken, dass sich nach Möglichkeit nicht mehr als acht Kinder (ggf. zzgl. eines Erwachsenen) zeitgleich auf den Spielplätzen aufhalten. Die Abstandsregeln gelten auch hier.

 

Bürgerbus

Ein Linienverkehr findet gegenwärtig nicht statt.

 

Werbemobil

Bis auf weiteres findet keine Vermietung statt.

 

Jugendarbeit

Beachten Sie hierzu die kommenden Veröffentlichungen des bsj Marburg e.V.. Gegenwärtig sind die Jugendräume noch zumindest bis zum 8.6.2020 geschlossen.

 

Grillhütten

Grillhütten sind kreisweit zumindest bis zum 8.6.2020 geschlossen. Sollte später eine Vermietung stattfinden wird– nach heutigem Stand - folgendes gelten:

Die Grillhütten Neustadt und Mengsberg würden für private und vereinsinterne Veranstaltungen vermietet. Es wären für alle Teilnehmer Sitzplätze vorzuhalten. Die maximale Teilnehmerzahl betrüge aufgrund der Vorgaben des Landes in Neustadt 25 und in Mengsberg 30 Personen. Der Veranstalter wäre für die Einhaltung der Teilnehmerzahl verantwortlich. Der Ausschank von Fassbier wäre nicht gestattet. Die Abstands- und Hygieneregeln wären einzuhalten. Desinfektionsmittel wären vom Veranstalter bereit zu halten. Bei der Reinigung der Grillhütten wären die Toiletten, Türgriffe, Tische usw. mit Desinfektionsmittel zu säubern. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wären Teilnehmerlisten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email) zu führen und nach der Veranstaltung im Bürgerbüro des Rathauses abzugeben. Der Veranstalter müsste  gewährleisten, dass die festgesetzte Teilnehmerzahl nicht überschritten wird. Nach vier Wochen würden diese vernichtet. Es dürfte ein Buffet nur angeboten werden, wenn die Ausgabe durch fest eingeteilte Personen erfolgt.  Selbstbedienung wäre nicht möglich.

Da in den Grillhütten Momberg (7) und Speckswinkel (11) aufgrund der Vorgaben des Landes nur eine geringe Zahl von Sitzplätzen zur Verfügung steht, blieben diese grundsätzlich geschlossen. Ausnahmen könnten ggf. nur nach verbindlicher Absprache eines Veranstaltungskonzeptes erfolgen.

 

DGH Momberg/Zollhof Speckswinkel/ Historisches Rathaus/Haus der Vereine

Kommunale Einrichtungen werden kreisweit zumindest bis zum 8.6.2020 nicht vermietet. Sollte später eine Vermietung stattfinden wird – nach heutigem Stand – folgendes gelten:

Die genannten Räumlichkeiten würden für private und vereinsinterne Veranstaltungen vermietet. Die maximale Teilnehmerzahl betrüge

DGH Momberg, großer Saal                         38

Zollhof Speckswinkel, großer Saal               32

Historisches Rathaus                                     30

Haus der Vereine, Gemeinschaftsraum     15

Es wären für alle Teilnehmer Sitzplätze vorzuhalten. Der Veranstalter wäre für die Einhaltung der Teilnehmerzahl verantwortlich. Die Abstands- und Hygieneregeln wären einzuhalten. Desinfektionsmittel wären vom Veranstalter bereit zu halten. Bei der Reinigung wären die Toiletten, Türgriffe, Tische usw. mit Desinfektionsmittel zu säubern. Der Veranstalter müsste  gewährleisten, dass die festgesetzte Teilnehmerzahl nicht überschritten wird. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wären Teilnehmerlisten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email) zu führen und nach der Veranstaltung im Bürgerbüro des Rathauses abzugeben. Nach vier Wochen würden diese vernichtet. Es dürfte ein Buffet nur angeboten werden, wenn die Ausgabe durch fest eingeteilte Personen erfolgt. Selbstbedienung wäre nicht möglich.

Wir sind bestrebt, dass die Räumlichkeiten zu etwaigen Konfirmations- und Kommunionsfeiern in der II. Jahreshälfte vermietet werden können. Ggf. könnte hier die Personenzahl geringfügig erhöht werden wegen der Teilnahme von Hausgemeinschaften. Hier wäre dann allerdings zwingend ein Veranstaltungskonzept mit festen Sitzplätzen zu erarbeiten.

 

Veranstaltungen

Es sind nur Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern ohne gesonderte Erlaubnis zulässig. Die einschlägigen Regelungen sind einzuhalten. Solche Veranstaltungen können aber gegenwärtig in keiner der kommunalen Liegenschaften stattfinden (s.o.). Die Veranstaltungsfläche müsste für solche Veranstaltungen bei der Vorhaltung ausschließlich von Sitzplätzen mindestens 5 qm pro Teilnehmer betragen, bei Stehplätzen wären es 10 qm pro Person.

 

Vereinsarbeit

Unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie aller weiteren aktuellen Vorgaben von Land, Kreis und Kommune kann die Vereinsarbeit stattfinden. Dies gilt sowohl für vereinseigene als auch angemietete kommunale Räumlichkeiten mit Ausnahme der o.a. kommunalen Liegenschaften. Für Vereinsgastronomie gelten zwingend die Bestimmungen für Gaststätten.

 

Gesangvereine

Übungsstunden sind nur unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Der Mindestabstand unter den Sängerinnen und Sängern muss 1,50 m betragen. Es muss eine Mindestfläche pro Sängerin und Sänger von 5 qm vorhanden sein. Unter diesen Vorgaben raten wir derzeit davon ab, Übungsstunden durchzuführen. Gleiches gilt für Musikkapellen.

 

Angelteiche

Unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln kann an den angemieteten kommunalen Teichen geangelt werden.

 

Sportplätze

Die Sportplätze sind wieder geöffnet. Es können Sportarten ausgeübt werden, sofern sie mit Mindestabstand und kontaktfrei stattfinden. Fußballtraining ist nur unter Beachtung dieses Grundsatzes möglich. Duschen und Waschräume dürfen in Vereinsheimen nicht genutzt werden.

 

Gaststätten/Restaurants/Beherbergungsbetriebe/Cafés/Eisdielen

Die genannten Betriebe dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der für sie geltenden Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen. Es darf sowohl innen als auch ggf. außen bewirtet werden. Es darf pro 5 Quadratmeter erlaubter Fläche nur ein Gast bewirtet werden. Zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes oder einer Familie, muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden wenn keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Sämtliches Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (auch Küchenpersonal!). Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit sind von den Betreibern Anwesenheitsleisten der bewirteten Gäste (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email) zu führen und vier Wochen aufzubewahren. Dies gilt nicht für Kunden, die nur Essen abholen. Sollten Gaststättenbetrieb und Speisenabgabe parallel stattfinden, müssen die Abstandsregeln gewahrt werden. Es empfiehlt sich Gaststättenbetrieb und Abholung organisatorisch zu trennen.  Eine Ausgabe von Getränken an Theken sollte unterbleiben, da hier der Mindestabstand bei Sitz- und Stehplätzen kaum gewährleistet werden kann.

 

Fitnessstudios/Spielotheken/Wettbüros

Diese Einrichtungen können unter Einhaltung der landesrechtlichen Vorgaben ab dem 15. Mai 2020 wieder öffnen. In Spielotheken und Wettbüros haben Personal und Kunden zumindest Alltagsmasken zu tragen.

 

Sollte es vor der Öffnung von Gaststätten, Spielotheken usw. Fragen geben, so wenden Sie sich bitte an Stephan Henrich, 06692-8925, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es Obliegenheit der jeweiligen Betreiber ist, sich mit den nunmehr geltenden Vorschriften vertraut zu machen und diese einzuhalten.

 

Freiwillige Feuerwehren

Die Feuerwehrhäuser bleiben mit Ausnahme von Verwaltungstätigkeit, Sitzungen der Führungskräfte und Einsätzen voraussichtlich zumindest bis zum 8.6.2020 gesperrt.

 

Vorherige Bekanntmachungen, die durch die Bekanntmachung „Corona VIII“ nicht geändert wurden, haben Bestand.

 

Seitens des Gesundheitsamtes, der Kommune und der Polizei werden Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften durchgeführt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten und Straftaten geahndet werden.

 

Solange der Vorrat reicht, gibt es auch Alltagsmasken bei der Stadtverwaltung im Rathausnebengebäude zu erwerben. Die Einnahmen kommen den Fördervereinen der Neustädter Kindergärten zugute.

 

Neustadt (Hessen), den 11. Mai 2020

Der Magistrat/Der Bürgermeister als örtliche Ordnungs-/Polizeibehörde

Thomas Groll

Bürgermeister

 

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Stadtverwaltung Neustadt

Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen)

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Telefon:06692/89-0

Fax:06692/89-40

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