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Rathaus und Politik

Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV 2 (Corona-Virus) – Teil VI

Diese Bekanntmachung beruht auf dem Stand vom 27. April 2020. Seitdem kann es Änderungen der Sach- und Rechtslage gegeben haben. Beachten Sie daher bitte die aktuellen Informationen.

Sämtliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Landes Hessen (www.soziales.hessen.de) und des Landkreises Marburg-Biedenkopf (www.marburg-biedenkopf.de) gelten in ihren jeweils aktuellen Fassungen in der Stadt Neustadt (Hessen).

Die hessische Landesregierung hat eine Maskenpflicht beschlossen.

Ab dem 27. April 2020 ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Alltagsmaske) für Personen verpflichtend, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten.

Trotz des Tragens eines solchen Schutzes ist das Abstandhalten zu anderen nach wie vor oberstes Hygienegebot.

Die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen solchen tragen können. Das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung wird in diesen Fällen empfohlen. Damit ist insbesondere gewährleistet, dass in der Öffentlichkeit keine Diskussionen über die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt werden müssen, gleichzeitig aber bei offensichtlicher Unfähigkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, keine ärztliche Bescheinigung beigebracht werden muss.

Verkaufspersonal unterliegt ebenfalls der Maskenpflicht. Eine Ausnahme gilt hier, wenn an den Kassen/Verkaufsstellen geeignete Abtrennungen vorhanden sind.

In Taxen müssen Fahrgast und Fahrer Maske tragen. Bei Bedarf sollten Unternehmen hier Rücksprache mit ihren Berufsorganisationen halten.

Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn man keine Maske trägt und diese trotz Ansprache nicht aufsetzt, so kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.

Wir bitten Personen, die die Stadtverwaltung aufsuchen nach Möglichkeit ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Alltagsmasken können nach unserer Kenntnis u.a. in den örtlichen Schneidereien Moser, Marburger Straße, und Ahmed, Bogenstraße, erworben werden.

 

Solange der Vorrat reicht, können bis zu 3 Alltagsmasken auch bei der Stadtverwaltung im Rathausnebengebäude zum Preis von 3 €/Stück erworben werden. Die Einnahmen kommen den Fördervereinen der örtlichen Kindergärten zugute.

 

Neustadt (Hessen), den 27. April 2020

Der Magistrat/Der Bürgermeister als örtliche Ordnungs-/Polizeibehörde

Thomas Groll
Bürgermeister

 

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Stadtverwaltung Neustadt

Magistrat der Stadt Neustadt (Hessen)

Ritterstraße 5-9

35279 Neustadt (Hessen)

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Telefon:06692/89-0

Fax:06692/89-40

Kontaktformular Anfahrt

 

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