Umgestaltung einer Teichanlage als Grabentasche an dem Gewässer „Wiera“, Stadt Neustadt, Landkreis Marburg-Biedenkopf; Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 UVPG
In der Gemarkung Neustadt ist die Umgestaltung einer Teichanlage in eine Grabentasche an dem Gewässer „Wiera“ Gemarkung Neustadt, Flur 6, Flurstück 122/0, mit Anschluss an das Gewässer geplant.
Es handelt sich hierbei um ein plangenehmigungspflichtiges Vorhaben nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf geführt wird.
Es wird beabsichtigt die bisher vorhandene Verbindung des Teiches mit dem Gewässer „Wiera“ derart umzugestalten, dass der Teich zukünftig eine Altarm-Funktion übernehmen kann. Daher wird die Verbindung zwischen dem Gewässer „Wiera“ und dem ehemaligen Teich so hergestellt, dass erst ab einem Wasserstand über dem Mittelwasserstand (MHQ) der Teich mit Wasser befüllt wird. Der Bodenaushub soll im Teich eingebaut werden um Flachwasserzonen zu errichten. Das damit temporär geflutete Stillgewässer wird somit zukünftig u.a. Retentionsraum im Hochwasserfall bieten. Das Gewässer „Wiera“ ist derzeit in dem betroffenen Gewässerabschnitt strukturell als vollständig verändert eingestuft. Es verläuft gradlinig und ohne besondere Laufstrukturen. Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu einer strukturellen und ökologischen Aufwertung der Gewässerabschnitte.
Für dieses Vorhaben war nach § 7 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S .94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Bei der o. g. Maßnahme ist dies nur dann der Fall, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß den in Anlage 3 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien haben kann.
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine derartigen örtlichen Gegebenheiten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Untere Wasserbehörde des Landkreise Marburg-Biedenkopf
Gez. L. Kroneberger, 25.08.2022
Wird veröffentlicht:
Neustadt (Hessen), den 26.08.2022
STADT NEUSTADT (HESSEN)
DER MAGISTRAT
Wolfram Ellenberg
Erster Stadtrat