Strohverbrennung
Das Verbrennen von Stroh bedarf gemäß der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen" vom 17.03.1975 der Anzeige bei der Ortspolizeibehörde.
Die Verbrennung ist nur dann zulässig, wenn die Abfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Es ist eine Reihe von Sicherheitsabständen u.a. zu Wäldern und Gehölzgruppen einzuhalten.
Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass diese Vorschriften oft nicht eingehalten werden, verbrannte Hecken und Feldraine zeugen davon. Neben den Beeinträchtigungen der Natur, die selbst bei korrektem Verhalten durch das Verbrennen zahlreicher Insekten und Kleintiere gegeben sind, besteht hier in trockenen Zeiten eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Alle Landwirte werden gebeten, umweltbewusst zu handeln und das Stroh an Ort und Stelle zu verwerten und nur im äußersten Falle zu verbrennen.
In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass Kontrollen durchgeführt werden, ob die Vorschriften der oben genannten Verordnung auch entsprechend eingehalten werden, um Schäden für Mensch und Natur zu vermeiden.
35279 Neustadt (Hessen), den 11. Juli 2022
STADT NEUSTADT (HESSEN)
DER MAGISTRAT
Thomas Groll
Bürgermeister