Waschen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum / Unkrautvernichtung
Verschiedene Feststellungen geben uns Anlass, darauf hinzuweisen, dass das Reinigen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich unzulässig ist. Gemäß § 4 (1) der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen vom 26.8.2019 ist das Waschen mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten auf den öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch für private Grundstücke, sofern diese an die Straße angrenzen und zur Straße hin entwässert werden. Das Verbot gilt weiterhin für Reparaturen, die die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich bringen (z. B. Ölwechsel). Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, oder die zur Beseitigung plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft der Kraftfahrzeuge dienen, sind zulässig.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass gemäß § 12 Pflanzenschutzgesetz die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Unkrautvernichtung auf befestigten Flächen (z. B. Garageneinfahrten, Gehwegen) verboten ist.
Neustadt (Hessen), 7. Juni 2021
Stadt Neustadt (Hessen)
DER MAGISTRAT
Thomas Groll
Bürgermeister