Festlegungen für den Landkreis Marburg-Biedenkopf aufgrund der angestiegenden Infektionen
Da die vom Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf ermittelte Zahl der Infektionen mit Stand 15.10.2020 (23:59 Uhr) auf 746 weiter angestiegen ist und die sog. 7-Tages-Inzidenz im Landkreis 59,2 beträgt, wird der Landkreis Marburg-Biedenkopf nunmehr der Stufe 4 (rot) des Eskalationskonzeptes des Landes zugeordnet. Dies hat zur Folge, verschärfende lokale Beschränkungsmaßnahmen einzuleiten sind.
Für den Landkreis Marburg-Biedenkopf wurden deshalb folgende Festlegungen getroffen:
- Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands gestattet.
- Es wird dringend empfohlen, generell eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn bei Begegnungen mit anderen Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 CoKoBeV der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die weitergehenden Regelungen der CoKoBeV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben hiervon unberührt.
- Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2b CoKoBeV in Räumlichkeiten sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmenden 100 nicht übersteigt. Eine höhere Teilnehmendenzahl kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten. § 1 Abs. 2b CoKoBeV gilt entsprechend.
- In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt für Verkaufsstellen ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke und im gleichen Zeitraum ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke zu konsumieren.
- Private Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter im öffentlichen Raum mit einer Teilnehmendenzahl von mehr als 25 Personen sind untersagt.
- Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird eine Beschränkung der Teilnehmendzahl auf 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen dringend empfohlen.
- In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie Mensen, Kantinen, Cafés, Eiscafés und Eisdielen haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die weitergehenden Bestimmungen des § 4 CoKoBeV bleiben unberührt.
- Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit wird der Beginn Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf auf 23:00 Uhr festgesetzt.
Die Gemeinschaftshäuser der Kommune - DGH und Zollhof - sowie die Grillhütten werden für private Feiern nicht vermietet.
Bei Beerdigungen/Trauerfeiern bitten wir um Einhaltung des Mindestabstandes und darum, auf Kondolenzbezeugungen durch Händeschütteln und Umarmungen zu verzichten.
Neustadt (Hessen), den 19.10.2020
Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat
Thomas Groll
Bürgermeister