Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern
In den vergangenen Wochen wurden wiederholt Beschwerden an uns herangetragen wegen des Abfeuerns/Abbrennens von Feuerwerken.
Dies gibt uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz das Abbrennen oder Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) nur am 31. Dezember und am 01. Januar jeden Jahres erlaubt ist.
Während des restlichen Jahres können qualifizierte Feuerwerker ein Feuerwerk beim Ordnungsamt anmelden, bzw. Privatpersonen eine gebührenpflichtige Genehmigung erhalten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Neustadt (Hessen), 17. August 2020
Stadt Neustadt (Hessen)
Der Magistrat
Thomas Groll
Bürgermeister