Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV 2 (Corona-Virus) – Teil II
Diese Bekanntmachung beruht auf dem Stand vom am 23. März 2020. Seitdem kann es weitere Änderungen der Sach- und Rechtslage gegeben haben. Beachten Sie daher bitte die aktuellen Informationen.
I. Die Verordnungen des Landes Hessen (www.soziales.hessen.de/www.corona.hessen.de) und die Allgemeinverfügungen des
Landkreises Marburg-Biedenkopf (www.marburg-biedenkopf.de) zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus
haben in der Stadt Neustadt (Hessen) Gültigkeit.
Zukünftig darf man in der Öffentlichkeit nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis
der Angehörigen des eigenen Hausstandes unterwegs sein. Dabei ist mit Ausnahme der Angehörigen des Hausstandes ein
Mindestabstandes von 1,50 m einzuhalten.
Das Betretungsverbot für die in der Bekanntmachung vom 17.3.2020 genannten Örtlichkeiten, insbesondere auch die
abgesperrten Teile des Bürgerparks, bleibt bestehen.
Der Park ist weitgehend abgesperrt, weil sich dort zahlreiche Orte - Bouleplatz, Kletterwand, Bolzfläche, Kleinkinder- und
Seniorenspielplatz - befinden, die aktuell nicht genutzt werden dürfen.
Gaststätten, Restaurants, Eisdielen und Cafés sind geschlossen. Der Abhol- und Lieferservice bleibt erlaubt.
Für weitere Gewerbebetriebe, Einzelhändler und Dienstleistungsunternehme, darunter auch Friseure, bestehen Untersagungen
bzw. Einschränkungen. Die Betroffenen sind informiert.
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf gibt es zudem weitere Auflagen für den Betrieb von Supermärkten/Discountern. Kunden
werden direkt durch die Betreiber unterrichtet, die auch für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.
Das Ordnungsamt der Stadt Neustadt (Hessen) und die Polizei überwachen die Einhaltung der Verordnungen und
Allgemeinverfügungen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten und teilweise sogar Straftaten gar und sind zumindest mit
Bußgeld bzw. Geldstrafe belegt.
II. Die Auflistung derjenigen Eltern/Alleinerziehenden, die Kinder für die derzeit in der KiTa „Regenbogen“ eingerichtete
Notgruppe anmelden dürfen, erfährt regelmäßig eine Veränderung/Erweiterung. Gegenwärtig wird verlangt, dass ein
Elternteil/der oder die Alleinerziehende in einem systemrelevanten Beruf tätig ist und der andere Elternteil die Betreuung nicht
unter zumutbaren Aspekten gewährleisten kann. Die Auflistung findet man unter www.soziales.hessen.de. Ggf. sind
Einzelfallentscheidungen zu treffen.
Es wird an die Eltern/Alleinerziehenden appelliert, einen Betreuungsplatz in der Notgruppe nur in wirklich dringenden Fällen in
Anspruch zu nehmen, denn es gilt soziale Kontakte auf allen Ebenen auf ein Minimum zu beschränken.
Wie bereits mitgeteilt, erfolgt für alle Eltern, deren Kinder momentan die Einrichtungen nicht besuchen dürfen und die
Gebührenpflichtig sind, eine Beitragsrückerstattung.
III. Beerdigungen dürfen gegenwärtig nur im engsten Familienkreis stattfinden. Die maximale Teilnehmerzahl beträgt inkl.
Pfarrer, Bestatter und Sargträger 20 Personen.
Beerdigungen können nur im Freien stattfinden.
Seitens des Bestatters ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Vorherige Aussegnungen dürfen in Leichenhallen dürfen nur in Anwesenheit des Pfarrers und zweier Angehöriger stattfinden.
IV. Trauungen sollten nach Möglichkeit abgesagt werden. Wenn dies nicht möglich ist, können hieran neben dem Brautpaar und
dem Standesbeamten nur bis zu vier weitere Personen teilnehmen.
V. Die Anordnungen in der Bekanntmachung vom 17.3.2020 haben ansonsten weiterhin Bestand.
VI. Der Landkreis hat eine Corona-Hotline beim Gesundheitsamt eingerichtet. Sie erreichen die Hotline unter 06421-405-4444
täglich von 9.00-16.00 Uhr.
Informationen für Einzelhändler, Gewerbetreibende und Unternehmer über staatliche Hilfen von Bund und Land finden Sie auf den jeweiligen Homepages und auf der Internetpräsenz der Stadt Neustadt (Hessen).
Neustadt (Hessen), den 23.3.2020
Der Magistrat/Der Bürgermeister als örtliche Ordnungs-/Polizeibehörde
Thomas Groll
Bürgermeister