Kommunalwahl am 06. März 2016 - Ausscheiden und Nachrücken eines Wahlbewerbers -
Feststellung gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung;
hier: Kommunalwahl am 06. März 2016
- Ausscheiden und Nachrücken eines Wahlbewerbers -
Herr Mario Gräser, vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands – CDU –
hat auf sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Neustadt (Hessen) verzichtet.
Hiermit stelle ich sein Ausscheiden gemäß § 34 KWG am 01. September 2019 fest.
Gemäß § 34 Abs. 1 rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Gemäß § 34 Abs. 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Hessen) nachrückt:
Bewerber des Wahlvorschlages Nr. 1
Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU –
Lfd. Nr. 119
Herr Jan von Holten
Am Roten Berg 3
35279 Neustadt (Hessen)
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Bezogen auf diese Feststellung bedarf der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, der Unterstützung von 66 Wahlberechtigten.
Der Einspruch ist bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Neustadt (Hessen), Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt (Hessen) , schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
35279 Neustadt (Hessen), den 29. September 2019
DER GEMEINDEWAHLLEITER
der Stadt Neustadt (Hessen)
Holger Michel