Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV 2 (Corona-Virus) – Teil III
Diese Bekanntmachung beruht auf dem Stand vom 30.3.2020, 8.00 Uhr. Seitdem kann es weitere Änderungen der Sach- und Rechtslage gegeben haben. Beachten Sie daher bitte die aktuellen Informationen.
I. Die Bekanntmachungen Teil I und Teil II haben weiter Gültigkeit.
Das Ordnungsamt der Stadt Neustadt (Hessen) und die Polizei überwachen die Einhaltung der Verordnungen und
Allgemeinverfügungen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten und teilweise sogar Straftaten gar und sind mit Bußgeld bzw.
Geldstrafe belegt.
II. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat mitgeteilt, dass im Land Hessen für bestimmte Berufsgruppen ab
dem 4. April 2020 bis zunächst zum 19.4.2020 auch an den Wochenenden, Feiertagen und in den Osterferien eine
Kindernotbetreuung zu gewährleisten ist. Die erweiterte Notbetreuung gilt ausschließlich für Kinder, von denen mindestens ein
Elternteil oder die alleinerziehende Person in der Kranken- bzw. Gesundheitsversorgung oder bei Rettungsdiensten tätig ist.
Zudem muss der andere Elternteil zeitgleich in einem der weiteren Schlüsselberufe tätig sein, so dass eine Betreuung durch
ihn nicht gewährleistet ist. Näheres hierzu unter www.soziales.hessen.de. Betroffene sind aufgefordert, auf diese Form der
Notbetreuung nur in absoluten Ausnahmefällen zurückzugreifen und haben zuvor Betreuungsmöglichkeiten in der Familie zu
prüfen. Wer davon dennoch für Kinder bis sechs Jahren Gebrauch machen muss, meldet sich umgehend bei der
Kindertagesstätte Regenbogen, Frau Orth (Tel. 20028 oder 911571(privat)).
III. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat nach Rückfragen beim Regierungspräsidium Gießen bzw. dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen klarstellend mitgeteilt:
Handy- und Telekommunikationsläden gehören zu den zu schließenden Verkaufsstellen des Einzelhandels. Liefer- und
Reparaturservice (telefonisch/Abholung) ist nach hiesiger Sichtweise zulässig. Gleiches gilt für Elektrofachgeschäfte. Wir
bitten um Beachtung.
Reithallen und –plätze gehören zu den zu schließenden Sportanlagen. Die Versorgung der Tiere ist natürlich unter Beachtung
der Hygieneregeln weiterhin zulässig. Dies gilt auch für Ausritte zum Zwecke der Bewegung.
Neustadt (Hessen), den 30.3.2020
Der Magistrat/Der Bürgermeister als örtliche Ordnungs-/Polizeibehörde
Thomas Groll
Bürgermeister