Bürgerinformation „Corona“
Nach dem Deutschen Bundestag haben die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes am vergangenen Donnerstag auch den Bundesrat passiert und Bundespräsident Steinmeier hat das Gesetz ausgefertigt. Es beinhaltet einheitliche konkrete Corona-Maßnahmen, gekoppelt an Inzidenzwerte. Das Gesetz trat am Freitag, den 23. April 2021, in Kraft.
Für die Menschen in Hessen bedeutet das: in einigen Lebensbereichen gibt es erneut Änderungen. Wie die Regelungen im Einzelnen aussehen hat die „Hessenschau“ zusammengefasst. Wir drucken dies nachfolgend zu Ihrer Information ab und verweisen ausdrücklich darauf, dass es noch Ausführungsbestimmungen des Landes und des Landkreises geben kann, die zu Änderungen führen.
Was gilt für private Treffen?
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis an drei Tagen in Folge über 100, werden private Treffen im öffentlichen und privaten Raum ab dem übernächsten Tag wieder auf einen Haushalt plus 1 Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht dazu.
Wann gibt es eine Ausgangssperre?
Nächtliche Ausgangssperren gelten in Kreisen, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von mindestens 100 aufweisen. Die Ausgangssperre tritt dann automatisch am übernächsten Tag in Kraft. Neu sind die Uhrzeiten: die Ausgangssperren greifen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Von 22 Uhr bis 24 Uhr darf das Haus allerdings noch alleine verlassen werden, etwa zum Spazierengehen oder Joggen. Nach 24 Uhr gilt: nur mit triftigem Grund dürfen sich noch Menschen außerhalb ihrer Wohnung aufhalten. Dazu zählen weiterhin Gassi-Gehen mit dem Hund, der Weg von und zur Arbeit, medizinische Notfälle oder die Betreuung minderjähriger oder bedürftiger Menschen.
Was ändert sich an den Schulen und Kindergärten?
Liegt ein Kreis an drei Tagen nacheinander über einer Inzidenz von 100, gehen die Schulen am übernächsten Tag in den Wechselunterricht. Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen werden die Schulen, ebenfalls am übernächsten Tag, geschlossen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen. Eine Notbetreuung bleibt erlaubt. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte müssen sich außerdem zweimal in der Woche testen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Alle Regeln für die Schulen gelten auch für Hochschulen, Berufsschulen und Bildungsangebote für Erwachsene.
Kindergärten sind ebenso wie Schulen ab einer Inzidenz von 165 an drei Tagen nacheinander zu schließen. Es darf nur noch eine Notbetreuung angeboten werden. Wir werden, sobald näheres feststeht, hier die Eltern separat informieren.
Was gilt am Arbeitsplatz?
Bürojobs und vergleichbare Tätigkeiten sollen ins Homeoffice verlegt werden. Die Unternehmen müssen ihren Beschäftigten dies ermöglichen, die Beschäftigen müssen das Angebot annehmen, sofern sie zuhause genug Platz und die geeignete technische Ausstattung haben. Unternehmen sind außerdem verpflichtet, jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin, die nicht im Homeoffice arbeiten, pro Woche zwei Corona-Selbsttest zur Verfügung zu stellen.
Welche Geschäfte dürfen weiterhin öffnen?
Alle Geschäfte des täglichen Bedarfs dürfen weiterhin öffnen. Dazu zählen zum Beispiel der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Optiker, Buchhandlungen, Blumenläden und Gartenmärkte. Baumärkte fallen nicht mehr unter diese Ausnahmen. Geht es nach dem Infektionsschutzgesetz, dürfen sie, wie alle anderen Geschäfte, nur bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Bis zu einem Wert von 150 ist in den jeweiligen Kreisen das „Click and meet“, also einkaufen mit vorher vereinbartem Termin, erlaubt. Ab einer Inzidenz von 150 dürfen nur noch vorbestellte Waren abgeholt werden („Click and collect“).
Eine Änderung gibt es auch bei der Zahl der Kundinnen und Kunden, die ein Geschäft gleichzeitig betreten dürfen. Bei einer Fläche bis 800 qm ist 1 Person je 20 qm erlaubt (in Hessen war es bisher 1 Person je 10 qm). Für weitere qm-Verkaufsfläche gilt: 1 Person je 40 qm (bisher 20 qm) darf den Laden betreten.
Was ist mit Friseuren und anderen körpernahen Dienstleistungen?
Friseurbesuche und Fußpflege bleiben erlaubt. Kundinnen und Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen und außerdem ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorlegen, das maximal 24 Stunden alt sein darf. Selbsttest sind dabei nicht zulässig. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nur aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen erlaubt. Für Hessen bedeutet das: Kosmetik- und Tattoo-Studios müssen wieder schließen.
Welche Freizeiteinrichtungen dürfen noch öffnen?
Die Regelung für Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden verschärft. Maßgeblich ist ebenfalls eine Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Zoos und Botanische Gärten dürfen ihre Außenbereiche dann zwar weiterhin öffnen. Die Besucher müssen aber einen negativen Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests die zuhause durchgeführt werden, sind dabei nicht zulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test. Alle anderen Einrichtungen müssen wieder schließen. Dazu zählen Museen, Schlösser und Gedenkstätten. Theater, Kinos und Clubs bleiben ebenso geschlossen wie Freizeitparks, Schwimmbäder, Sauna und Bordelle. Auch touristische Angebote wie Stadtführungen, Bootsfahrten oder Seilbahnen sind nicht erlaubt. Autokinos dürfen öffnen.
Unter welchen Bedingungen darf ich noch Sport treiben?
Auch für den Sport gilt die Marke von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Sport ist dann nur noch kontaktlos und alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Kinder bis 14 Jahren: sie dürfen maximal zu fünft unter freiem Himmel kontaktlos Sport treiben. Berufs- und Leistungssportler dürfen mit der Mannschaft trainieren, allerdings ohne Zuschauer. Fitness-Studios müssen wieder schließen.
Was gilt für Restaurants und Gastgewerbe?
In Kreisen mit einer Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen bleiben Restaurants und Gaststätten zu. Sie dürfen bis 22 Uhr weiterhin Essen zum Abholen verkaufen. Danach sind nur noch Lieferungen nach Hause erlaubt. Speisesäle in Medizinischen- oder Pflegeeinrichtungen sind davon nicht betroffen, dasselbe gilt für nicht/öffentliche Kantinen und Suppenküchen für Obdachlose. Übernachtungen zu touristischen Zwecken bleiben verboten.
Sind Veranstaltungen und Versammlungen erlaubt?
Veranstaltungen ab einer Inzidenz von 100 sind generell mit Ausnahmen für Veranstaltungen politischer Gremien untersagt. Dies gilt nicht für Streiks und Demonstrationen. Trauerfeiern dürfen mit maximal 30 Gästen stattfinden. Hier ist noch zu klären, ob „Funktionspersonal“ separat gezählt werden darf. Über religiöse Veranstaltungen entscheiden die Länder. In Hessen sind Gottesdienste aktuell erlaubt – mit Maske, Abstand, Erfassung der Kontaktdaten und ohne Singen.
Was gilt im öffentlichen Nahverkehr?
Im öffentlichen Nahverkehr sowie in Taxen gilt ab einer Inzidenz von 100 die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.
Wann treten die Regeln in Kraft und wie lange gelten sie?
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten ab sofort und mindestens bis zum 30. Juni 2021.
Tagesaktuelle Mitteilungen der im Landkreis Marburg-Biedenkopf geltenden Regelungen finden Sie unter www.hsm.de.
Die Mindestmaßnahmen dürfen zurückgenommen werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz ab dem Tag nach dem Inkrafttreten einer Stufe wieder stabil unter dem jeweiligen Grenzwert liegt. Stabil bedeutet: an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen – Sonn- und Feiertage bleiben in der Betrachtung außen vor. Zwei Tage später kann dann gelockert werden. Ist eine Stufe einmal aktiviert, bleibt sie damit für mindestens sieben Tage in Kraft.